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Art. 1 § 79 TKG

Fassungen
01.04.2001 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7901.04.200119.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 7901.08.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gebühren

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
  5. Absatz 5,Die Verordnung gemäß Absatz 2, für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Absatz 3, von der KommAustria durchzuführen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40017328