Kurztitel
Telekommunikationsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 134/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu den §§ 102 und 127, BGBl. I Nr. 100/1997)Anmerkung, Zu den Paragraphen 102 und 127, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.