Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen.Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, ff ABGB) an allen Bestandteilen (Paragraph 3, Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß Paragraphen eins und 7 Absatz eins, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen. (2)Absatz 2,Das Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die auf Grundflächen im Sinne des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.Das Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Ziffer 21, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die auf Grundflächen im Sinne des Paragraph 3, Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.
(3)Absatz 3,Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Abs. 2 haben die Nutzer dieser Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Mietverträge abzuschließen. Diese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Absatz 2, haben die Nutzer dieser Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Mietverträge abzuschließen. Diese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR40014583