Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 9.Paragraph 9,
Der Fruchtgenußvertrag gemäß § 2 hat vorzusehen, daß die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Verpflichtung des Bundes gemäß §§ 7 und 7a des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971, die unter § 2 bezeichneten Straßen zu planen, zu bauen und zu erhalten, übernimmt und den Bund diesbezüglich schad- und klaglos hält. Dies gilt auch für jene Teilstrecken, die bereits bisher an die Alpen Straßen Aktiengesellschaft und die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG übertragen wurden. Der Fruchtgenußvertrag gemäß Paragraph 2, hat vorzusehen, daß die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Verpflichtung des Bundes gemäß Paragraphen 7 und 7 a des Bundesstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, die unter Paragraph 2, bezeichneten Straßen zu planen, zu bauen und zu erhalten, übernimmt und den Bund diesbezüglich schad- und klaglos hält. Dies gilt auch für jene Teilstrecken, die bereits bisher an die Alpen Straßen Aktiengesellschaft und die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG übertragen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12157531
alte Dokumentnummer
N9199711370I