Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Malediven)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1)Absatz eins,Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. Diese Verhandlungen sind von den Zivilluftfahrtbehörden vorzubereiten.
(2)Absatz 2,Wenn die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Lösung der genannten Meinungsverschiedenheit erzielen, werden die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des Einlangens des Ersuchens einer der Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12157593
Alte Dokumentnummer
N9199712390Y