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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. III Nr. 115/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1997 BGBl. III Nr. 115/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Malediven)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1997,

Typ

Vertrag – Malediven

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 115/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

  1. Absatz eins,Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012696

Dokumentnummer

NOR12157583

alte Dokumentnummer

N9199712380Y