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§ 56 SchFG

Fassungen
ab 26.03.2009 — BGBl. I Nr. 17/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute26.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 5601.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 17/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Absatz eins, gilt die Schifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
  3. Absatz 3,Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Absatz eins, Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 55 – mit Ausnahme des Paragraph 55, Absatz 4, – gelten nicht für die in Absatz eins, genannten Schifffahrtsanlagen.

Schlagworte

Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104769