Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Mitbenützungsrecht
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Bewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schifffahrtsanlagen,
zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder
zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 60, Absatz 3 und 4).
(2)Absatz 2,Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
Schlagworte
Bundesverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40104776