Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.06.1997 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 93/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.06.199731.03.2002 BGBl. III Nr. 93/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.06.1997BGBl. III Nr. 93/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 610 und 212 610 der Anlage B des ADR dürfen feste Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 (Rn. 2601) und 8 (2801) in Tankfahrzeugen und Tankcontainern unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.
  2. Absatz 2,Zur Beförderung nach Absatz 1 sind zugelassen für die Klasse 6.1: Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 71 bis 87 und 90 und Klasse 8: Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75.
  3. Absatz 3,Bau und Ausrüstung der Tanks und Tankcontainer:
    1. Ziffer eins
      Die Tanks und Tankcontainer müssen den Vorschriften der Anlage B entsprechen und dürfen auch mit Untenentleerung ausgerüstet sein.
    2. Ziffer 2
      Die Tanks und Tankcontainer müssen luftdicht verschlossen werden können. Während der Beförderung sind die Verschlüsse durch Blindflansche, Schraubkappen oder eine gleichwirksame Einrichtung zu schützen.
    3. Ziffer 3
      Die Tanks und Tankcontainer müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) und mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sein.
    4. Ziffer 4
      Die sonstigen für die Beförderung der Stoffe geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
      „Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M52)“.
  4. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

    Bonn, am 21. März 1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

10012705

Dokumentnummer

NOR12157641

Alte Dokumentnummer

N9199746973L