Norm ADR – Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern× ▾× ‹›Gliederung Art. 1 Fassungen 13.06.1997 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 93/1997 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung Art. 113.06.199731.03.2002 BGBl. III Nr. 93/1997 (Stammfassung) · aufgehoben Stand am Anzeigen Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt) Gesamte Rechtsvorschrift Fassung vom 31.03.2002 (RIS)↗Art. 1 in Fassung vom 31.03.2002 (RIS)↗ ‹ § 0 am 31.03.2002 Diese Fassung ist nicht aktuellKurztitelADR – Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und TankcontainernKundmachungsorganBGBl. III Nr. 93/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 1997,TypVertrag – Multilateral§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel einsInkrafttretensdatum13.06.1997BGBl. III Nr. 93/1997Außerkrafttretensdatum31.03.2002Index99/03 KraftfahrrechtText(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 610 und 212 610 der Anlage B des ADR dürfen feste Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 (Rn. 2601) und 8 (2801) in Tankfahrzeugen und Tankcontainern unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.(2)Absatz 2,Zur Beförderung nach Absatz 1 sind zugelassen für die Klasse 6.1: Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 71 bis 87 und 90 und Klasse 8: Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75.(3)Absatz 3,Bau und Ausrüstung der Tanks und Tankcontainer:1.Ziffer einsDie Tanks und Tankcontainer müssen den Vorschriften der Anlage B entsprechen und dürfen auch mit Untenentleerung ausgerüstet sein.2.Ziffer 2Die Tanks und Tankcontainer müssen luftdicht verschlossen werden können. Während der Beförderung sind die Verschlüsse durch Blindflansche, Schraubkappen oder eine gleichwirksame Einrichtung zu schützen.3.Ziffer 3Die Tanks und Tankcontainer müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) und mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sein.4.Ziffer 4Die sonstigen für die Beförderung der Stoffe geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.5.Ziffer 5Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M52)“.(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.Bonn, am 21. März 1997Zuletzt aktualisiert am18.02.2021Gesetzesnummer10012705DokumentnummerNOR12157641Alte DokumentnummerN9199746973LEuropean Legislation Identifier (ELI)https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1997/93/A1/NOR12157641