Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
13.09.1997 bis 30.06.2014 — BGBl. II Nr. 258/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 313.09.199730.06.2014 BGBl. II Nr. 258/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsführerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

13.09.1997BGBl. II Nr. 258/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 3

zu Paragraph 2

KAPITÄNSPATENT - SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFAHRT B

KAPITÄNSPATENT - SEEN UND FLÜSSE

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Fachgebiete:
    1. Litera a
      Vorschriften; Gewässerkunde
      • Strichaufzählung
        Rechtskundiger Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
        2. Ziffer 2
          allgemeine Kenntnis sonstiger schiffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes;
      • Strichaufzählung
        Nautischer Prüfer:
        1. Ziffer 3
          Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
        2. Ziffer 4
          nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse);
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer 5
          Wetterkunde;
    2. Litera b
      Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
      • Strichaufzählung
        Nautischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
        2. Ziffer 2
          Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
        3. Ziffer 3
          Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
        4. Ziffer 4
          Ankern und Festmachen;
        5. Ziffer 5
          Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse);
        6. Ziffer 6
          Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
    3. Litera c
      Bau und Stabilität des Fahrzeuges
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
        2. Ziffer 2
          Grundkenntnisse der technischen Vorschriften;
        3. Ziffer 3
          Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
        4. Ziffer 4
          theoretische Kenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie deren praktische Anwendung;
    4. Litera d
      Schiffsmaschinen
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
        2. Ziffer 2
          Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;
    5. Litera e
      Laden und Löschen
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Anwendung der Tiefgangsanzeiger;
        2. Ziffer 2
          Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines;
        3. Ziffer 3
          Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan);
    6. Litera f
      Verhalten unter besonderen Umständen
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundsätze der Unfallverhütung;
        2. Ziffer 2
          Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
        3. Ziffer 3
          Erste Hilfe bei Unfällen;
        4. Ziffer 4
          Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
      • Strichaufzählung
        Nautischer Prüfer:
        1. Ziffer 5
          Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
        2. Ziffer 6
          Reinhaltung des Gewässers.
  2. Ziffer 2
    Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrzeugen unter Radar (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse):
    • Strichaufzählung
      Technischer Prüfer:
      1. Litera a
        Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen;
      2. Litera b
        Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Radarbildes und der vom Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen;
      3. Litera c
        Anwendung des Wendegeschwindigkeitsanzeigers;
    • Strichaufzählung
      Rechtskundiger Prüfer:
      1. Litera d
        Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung.
  3. Ziffer 3
    Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrgastschiffen:
    • Strichaufzählung
      Technischer Prüfer:
      1. Litera a
        Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgastschiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Einsenkung;
      2. Litera b
        Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.
SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m
SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m - SEEN UND FLÜSSE
  1. Ziffer eins
    Allgemeine Fachgebiete:
    1. Litera a
      Vorschriften; Gewässerkunde
      • Strichaufzählung
        Rechtskundiger Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
        2. Ziffer 2
          Grundkenntnisse des Arbeitnehmerschutzes;
      • Strichaufzählung
        Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
        1. Ziffer 3
          Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
        2. Ziffer 4
          nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse);
    2. Litera b
      Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
      • Strichaufzählung
        Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
        1. Ziffer eins
          allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
        2. Ziffer 2
          Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
        3. Ziffer 3
          Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
        4. Ziffer 4
          Ankern und Festmachen;
        5. Ziffer 5
          Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse);
        6. Ziffer 6
          Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
    3. Litera c
      Bau und Stabilität des Fahrzeuges
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
        2. Ziffer 2
          Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
        3. Ziffer 3
          Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung;
    4. Litera d
      Schiffsmaschinen
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
        2. Ziffer 2
          Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;
    5. Litera e
      Verhalten unter besonderen Umständen
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundsätze der Unfallverhütung;
        2. Ziffer 2
          Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
        3. Ziffer 3
          Erste Hilfe bei Unfällen;
        4. Ziffer 4
          Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
      • Strichaufzählung
        Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
        1. Ziffer 5
          Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
        2. Ziffer 6
          Reinhaltung des Gewässers.
  2. Ziffer 2
    Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrzeugen unter Radar (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse):
    • Strichaufzählung
      Technischer Prüfer:
      1. Litera a
        Grundkenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen, den Gebrauch des Radargerätes, die Auswertung des Radarbildes und die vom Gerät gelieferten Informationen sowie die Grenzen solcher Informationen;
      2. Litera b
        Grundkenntnisse über den Wendegeschwindigkeitsanzeiger;
    • Strichaufzählung
      Rechtskundiger Prüfer:
      1. Litera c
        Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung.
SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m
SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m - SEEN UND FLÜSSE
  1. Ziffer eins
    Allgemeine Fachgebiete:
    1. Litera a
      Vorschriften; Gewässerkunde
      • Strichaufzählung
        Rechtskundiger Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer 2
          Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
    2. Litera b
      Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
        2. Ziffer 2
          Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
        3. Ziffer 3
          Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
        4. Ziffer 4
          Ankern und Festmachen;
        5. Ziffer 5
          Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse);
        6. Ziffer 6
          Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
    3. Litera c
      Bau und Stabilität des Fahrzeuges
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen an Bord und des Fahrzeuges;
        2. Ziffer 2
          Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
        3. Ziffer 3
          Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung;
    4. Litera d
      Schiffsmaschinen
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Bootsmotoren;
        2. Ziffer 2
          Bedienung und Betriebskontrolle, Verhalten im Störfall;
    5. Litera e
      Verhalten unter besonderen Umständen
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundsätze der Unfallverhütung;
        2. Ziffer 2
          Bedienung der Rettungsausrüstung;
        3. Ziffer 3
          Erste Hilfe bei Unfällen;
        4. Ziffer 4
          Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschgeräte;
        5. Ziffer 5
          Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
        6. Ziffer 6
          Reinhaltung des Gewässers.
SCHIFFSFÜHRERPATENT - RAFT
  1. Ziffer eins
    Allgemeine Fachgebiete:
    1. Litera a
      Vorschriften; Gewässerkunde
      • Strichaufzählung
        Rechtskundiger Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer 2
          Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
    2. Litera b
      Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
    3. Litera c
      Bau und Stabilität des Fahrzeuges
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Rafts und deren Ausrüstung;
    4. Litera d
      Verhalten unter besonderen Umständen
      • Strichaufzählung
        Technischer Prüfer:
        1. Ziffer eins
          Grundsätze der Unfallverhütung, Maßnahmen zum Schutz von Personen an Bord;
        2. Ziffer 2
          Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
        3. Ziffer 3
          Erste Hilfe bei Unfällen;
        4. Ziffer 4
          Maßnahmen bei Unfällen;
        5. Ziffer 5
          Reinhaltung des Gewässers.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013

Gesetzesnummer

10012715

Dokumentnummer

NOR12157872

Alte Dokumentnummer

N9199748640L