Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 3
zu § 2zu Paragraph 2
KAPITÄNSPATENT - SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFAHRT B
KAPITÄNSPATENT - SEEN UND FLÜSSE
Allgemeine Fachgebiete:
Vorschriften; Gewässerkunde
Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
allgemeine Kenntnis sonstiger schiffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes;
Nautischer Prüfer:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse);
Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
Nautischer Prüfer:
allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse);
Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
Bau und Stabilität des Fahrzeuges
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
Grundkenntnisse der technischen Vorschriften;
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
theoretische Kenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie deren praktische Anwendung;
Schiffsmaschinen
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;
Laden und Löschen
Technischer Prüfer:
Anwendung der Tiefgangsanzeiger;
Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines;
Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan);
Verhalten unter besonderen Umständen
Technischer Prüfer:
Grundsätze der Unfallverhütung;
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
Erste Hilfe bei Unfällen;
Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
Nautischer Prüfer:
Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
Reinhaltung des Gewässers.
Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrzeugen unter Radar (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse):
Technischer Prüfer:
Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen;
Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Radarbildes und der vom Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen;
Anwendung des Wendegeschwindigkeitsanzeigers;
Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung.
Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrgastschiffen:
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgastschiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Einsenkung;
Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.
SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m
SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m - SEEN UND FLÜSSE
Allgemeine Fachgebiete:
Vorschriften; Gewässerkunde
Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
Grundkenntnisse des Arbeitnehmerschutzes;
Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse);
Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse);
Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
Bau und Stabilität des Fahrzeuges
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung;
Schiffsmaschinen
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;
Verhalten unter besonderen Umständen
Technischer Prüfer:
Grundsätze der Unfallverhütung;
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
Erste Hilfe bei Unfällen;
Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
Reinhaltung des Gewässers.
Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrzeugen unter Radar (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse):
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen, den Gebrauch des Radargerätes, die Auswertung des Radarbildes und die vom Gerät gelieferten Informationen sowie die Grenzen solcher Informationen;
Grundkenntnisse über den Wendegeschwindigkeitsanzeiger;
Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung.
SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m
SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m - SEEN UND FLÜSSE
Allgemeine Fachgebiete:
Vorschriften; Gewässerkunde
Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
Technischer Prüfer:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
Technischer Prüfer:
allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse);
Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
Bau und Stabilität des Fahrzeuges
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen an Bord und des Fahrzeuges;
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung;
Schiffsmaschinen
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Bootsmotoren;
Bedienung und Betriebskontrolle, Verhalten im Störfall;
Verhalten unter besonderen Umständen
Technischer Prüfer:
Grundsätze der Unfallverhütung;
Bedienung der Rettungsausrüstung;
Erste Hilfe bei Unfällen;
Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschgeräte;
Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
Reinhaltung des Gewässers.
SCHIFFSFÜHRERPATENT - RAFT
Allgemeine Fachgebiete:
Vorschriften; Gewässerkunde
Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
Technischer Prüfer:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
Technischer Prüfer:
Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
Bau und Stabilität des Fahrzeuges
Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Rafts und deren Ausrüstung;
Verhalten unter besonderen Umständen
Technischer Prüfer:
Grundsätze der Unfallverhütung, Maßnahmen zum Schutz von Personen an Bord;
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
Erste Hilfe bei Unfällen;
Reinhaltung des Gewässers.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2013
Dokumentnummer
NOR12157872
Alte Dokumentnummer
N9199748640L