Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsführerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 5.Paragraph 5,
Das im § 122 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblattes nach dem Muster der Anlage 1 bzw. 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikates gelten die Bestimmungen des § 4. Das im Paragraph 122, des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblattes nach dem Muster der Anlage 1 bzw. 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikates gelten die Bestimmungen des Paragraph 4,
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2013
Dokumentnummer
NOR12159863
Alte Dokumentnummer
N9199960141L