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Art. 16

Fassungen
ab 01.08.1997 — BGBl. III Nr. 136/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.08.1997 BGBl. III Nr. 136/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1997,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. III Nr. 136/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Beratungen und Abänderungen

  1. Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10012716

Dokumentnummer

NOR12157890

Alte Dokumentnummer

N9199748743L