Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1997,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7
Gesetze und Vorschriften
(1)Absatz eins,Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über die Einreise oder die Ausreise von ihrem Territorium von Luftfahrzeugen im internationalen Flugverkehr werden auf die Luftfahrzeuge des von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens angewendet und werden von solchen Luftfahrzeugen bei Eintritt oder Ausreise oder während ihres Aufenthaltes im Territorium der erstgenannten Vertragspartei beachtet.
(2)Absatz 2,Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über die Einreise oder Ausreise von ihrem Territorium von Fluggästen, Flugzeugbesatzungen oder Luftfracht, einschließlich der Vorschriften betreffend Einreise, Kontrolle, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, werden von den oder im Namen der Fluggäste, Flugzeugbesatzungen oder Luftfracht der anderen Vertragspartei bei Einreise, Ausreise oder bei Aufenthalt im Territorium der erstgenannten Vertragspartei beachtet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR12157881
Alte Dokumentnummer
N9199748734L