Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.08.1997 — BGBl. III Nr. 136/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.1997 BGBl. III Nr. 136/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1997,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. III Nr. 136/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Gesetze und Vorschriften

  1. Absatz eins,Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über die Einreise oder die Ausreise von ihrem Territorium von Luftfahrzeugen im internationalen Flugverkehr werden auf die Luftfahrzeuge des von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens angewendet und werden von solchen Luftfahrzeugen bei Eintritt oder Ausreise oder während ihres Aufenthaltes im Territorium der erstgenannten Vertragspartei beachtet.
  2. Absatz 2,Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über die Einreise oder Ausreise von ihrem Territorium von Fluggästen, Flugzeugbesatzungen oder Luftfracht, einschließlich der Vorschriften betreffend Einreise, Kontrolle, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, werden von den oder im Namen der Fluggäste, Flugzeugbesatzungen oder Luftfracht der anderen Vertragspartei bei Einreise, Ausreise oder bei Aufenthalt im Territorium der erstgenannten Vertragspartei beachtet.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10012716

Dokumentnummer

NOR12157881

Alte Dokumentnummer

N9199748734L