Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.08.1997 — BGBl. III Nr. 136/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.1997 BGBl. III Nr. 136/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1997,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. III Nr. 136/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Besteuerung

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
  2. Absatz 2,Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
  3. Absatz 3,Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10012716

Dokumentnummer

NOR12157883

Alte Dokumentnummer

N9199748736L