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Art. 1

Fassungen
29.08.1997 bis 31.12.2002 — BGBl. III Nr. 138/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 129.08.199731.12.2002 BGBl. III Nr. 138/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von technischem Asphalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.08.1997BGBl. III Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A, Rn. 2 900 und 2 901 des ADR unterliegt der in Absatz 2 definierte technische Asphalt nicht den Bestimmungen des ADR.
  2. Absatz 2,Technischer Asphalt (inklusive Gußasphalt) ist ein industriell hergestelltes Gemisch aus in der Regel mehr als 92 Masse-% korngestuften Mineralstoffen und nicht mehr als 8 Masse-% Bitumen. Technischer Asphalt ist von Naturasphalt, Asphaltit, Asphaltgestein oder ähnlichem streng zu unterscheiden.
  3. Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Kein Gut der Klasse 9'' und „Beförderung gemäß Rn. 2 010 und 10 602 ADR (M60)''

  1. Absatz 4,Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die sie unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Wien, am 17. Juli 1997

Gesetzesnummer

10012717

Dokumentnummer

NOR12157896

Alte Dokumentnummer

N9199748750L