Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von technischem Asphalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A, Rn. 2 900 und 2 901 des ADR unterliegt der in Absatz 2 definierte technische Asphalt nicht den Bestimmungen des ADR.
(2)Absatz 2,Technischer Asphalt (inklusive Gußasphalt) ist ein industriell hergestelltes Gemisch aus in der Regel mehr als 92 Masse-% korngestuften Mineralstoffen und nicht mehr als 8 Masse-% Bitumen. Technischer Asphalt ist von Naturasphalt, Asphaltit, Asphaltgestein oder ähnlichem streng zu unterscheiden.
(3)Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Kein Gut der Klasse 9'' und „Beförderung gemäß Rn. 2 010 und 10 602 ADR (M60)''
(4)Absatz 4,Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die sie unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Wien, am 17. Juli 1997
Dokumentnummer
NOR12157896
Alte Dokumentnummer
N9199748750L