Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Anhang III
(§ 5 Abs. 1)Anhang römisch drei, (Paragraph 5, Absatz eins,)
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
A. CE-Kennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die Mindesthöhe der CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm.
B. Über diese Verordnung hinausgehende Bedeutung der CE-Kennzeichnung
Falls Kühl- und Gefriergeräte auch von anderen österreichischen Rechtsvorschriften, die auf Richtlinien der Europäischen Union beruhen und die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, erfaßt werden, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch diese Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Kühl- und Gefriergeräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kühl- und Gefriergeräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der den jeweils angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR12157919
alte Dokumentnummer
N9199749327L