Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung erlischt:
nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
100 Jahre nach Erteilung;
durch Tod des Berechtigten.
(2)Absatz 2,Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277413