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§ 15 FSG-DV

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. II Nr. 210/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 210/2024
§ 1513.03.201531.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 54/2015
§ 1522.12.201212.03.2015 § → § BGBl. II Nr. 472/2012
§ 1501.09.200921.12.2012 BGBl. II Nr. 274/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. II Nr. 210/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ablauf und Durchführung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in Paragraph 14, Absatz 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.
  2. Absatz 2,Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (Paragraph 14, Absatz 2,) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat
    1. Ziffer eins
      für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Absatz 2,) Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Absatz 3,) Sorge zu tragen,
    3. Ziffer 3
      an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
    4. Ziffer 4
      die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
    5. Ziffer 5
      diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, ist auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
    2. Ziffer 2
      im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
    3. Ziffer 3
      die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.
    Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten.
  6. Absatz 6,Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt
    1. Ziffer eins
      für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer
      33 Euro,
    2. Ziffer 2
      für einen Einzelkurs pro Kurseinheit
      66 Euro.

    In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40264493