Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Abweichender Umfang der Lenkberechtigungsklasse B für Elektrofahrzeuge
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:Die in Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer 4, FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
die antriebsbezogenen Gefahren,
das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
die Ladung der Fahrzeugbatterien und
Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.
Über die Teilnahme an der Ausbildung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Ausbildung sind berechtigt:Zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Ausbildung sind berechtigt:
Landesfeuerwehrverbände oder
Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.
(3)Absatz 3,Die Personen, die die in Abs. 1 genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:Die Personen, die die in Absatz eins, genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Besitz der Lenkberechtigungsklasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
Glaubhaftmachen einer besonderen Erfahrung im Umgang mit Elektrofahrzeugen während der letzten zwei Jahre.
Die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Abs. 2 genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.Die in Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Absatz 2, genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Eintragung von Code 120 im Führerschein ist mit dem Ablaufdatum „28.2.2022“ zu versehen.
Schlagworte
Routinesituation
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Dokumentnummer
NOR40198622