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§ 16 FSG-GV

Fassungen
ab 01.11.1997 — BGBl. II Nr. 322/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.11.1997 BGBl. II Nr. 322/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. II Nr. 322/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Andere Leiden

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Personen, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes und gegebenenfalls ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.
  2. Absatz 2,Personen, die an einer in den vorangehenden Bestimmungen nicht genannten Krankheit leiden, diese jedoch eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so daß dadurch beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12158018

Alte Dokumentnummer

N9199749448L