Rechtstracker.at

Anl. 2/2

Fassungen
09.05.2001 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/209.05.200131.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2002
Anl. 2/231.03.199908.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 96/1999
Anl. 2/208.10.199730.03.1999 BGBl. II Nr. 295/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 2

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2002

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2002,

Text

römisch drei. TEIL

Bauvorschriften

110 000- 110 199

110 200 Baustoffe

Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem

anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.

110 201- 110 210

110 211 Laderäume

  1. Absatz eins,a) Jeder Laderaum muß vorn und hinten durch wasserdichte

Metallschotte begrenzt sein.

b) Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.

  1. Absatz 2,Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, daß sie

gereinigt und getrocknet werden können.

  1. Absatz 3,Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und

wetterdicht sein oder durch wasserdichte Planen abgedeckt sein.

Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden,

müssen schwer entflammbar sein.

  1. Absatz 4,In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut

sein.

110 212 Lüftung

  1. Absatz eins,Jeder Laderaum muß mit zwei voneinander

unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden können. Die Kapazität muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des leeren Laderaums mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die Zuströmung von Gasen und Dämpfen zum Absaugschacht muß auch bei Beförderung in loser Schüttung gewährleistet sein.

Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muß gegeben sein.

Die Zuluft muß während des Ventilierens gewährleistet

sein.

  1. Absatz 2,Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muß so

angeordnet sein, daß gefährliche Gase nicht in die Wohnräume, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.

  1. Absatz 3,Wohnräume und Betriebsräume müssen belüftet werden

können.

110 213- 110 216

110 217 Wohnräume und Betriebsräume

  1. Absatz eins,Wohnräume müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von

den Laderäumen getrennt sein.

  1. Absatz 2,Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnräume und des Steuerhauses müssen gasdicht geschlossen werden können.
  2. Absatz 3,Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten Bereich gerichtet sein.

110 218-

110 219

110 220                    Ballastwasser

        Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

      Ballastwasser eingerichtet werden.

110 221-

110 230

110 231                       Maschinen

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.

  1. Absatz 2,Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt sein.
  2. Absatz 3,Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen

sein.

110 232 Brennstofftanks

  1. Absatz eins,Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank

eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum

sind verboten.

  1. Absatz 2,Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m

über das freie Deck geführt sein.

Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf

Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

110 233

110 234 Abgasrohre

  1. Absatz eins,Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.

  1. Absatz 2,Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 110 235 Lenzeinrichtung

Lenzpumpen für Laderäume müssen innerhalb des geschützten

Bereichs aufgestellt sein. Dies gilt nicht, wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.

110 236- 110 239

110 240 Feuerlöscheinrichtungen

  1. Absatz eins,Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen

sein. Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  • Strichaufzählung
    sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden; eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein. Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein;
  • Strichaufzählung
    sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im geschützten Bereich oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Düsendurchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im geschützten Bereich erreichen können.
    Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des geschützten Bereichs gelangen können.
  • Strichaufzählung
    die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.
(2) Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten
Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
(3) Die in Rn. 10 240 vorgeschriebenen zwei
Handfeuerlöscher müssen sich im geschützten Bereich oder in unmittelbarer Nähe davon befinden.
110 241 Feuer und offenes Licht
(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens
2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit
metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.
(3) Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur
elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.
110 242- 110 251
110 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
(1) Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen
durch zentral angeordnete Schalter spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht
  • Strichaufzählung
    in den Laderäumen dem Typ „bescheinigte Sicherheit” mindestens für Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe IIB , und
  • Strichaufzählung
    im geschützten Bereich dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr”
entsprechen.
Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrollampen
versehen sein, die anzeigen, ob der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht.
Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten
gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, daß das Herstellen und das Lösen
der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist.
(2) Elektrische Antriebsmotoren für Laderaumlüfter, die im Luftstrom angeordnet sind, müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen.
(3) Im geschützten Bereich und in den Laderäumen
dürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht verriegelbaren Steckdosen vorhanden sein.
Steckdosen für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung und von Containern müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes, des Landsteges oder des Containers am Schiff fest montiert sein. Steckdosen für den Anschluß von Tauchpumpen und von Laderaumventilatoren müssen in unmittelbarer Nähe der Laderaumöffnung am Schiff fest montiert sein.
110 253- 110 255
110 256 Elektrische Kabel
(1) Kabel und Steckdosen im geschützten Bereich müssen gegen
mechanische Beschädigungen geschützt sein.
(2) Bewegliche Leitungen im geschützten Bereich
sind verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, von Containern, Tauchpumpen, Laderaumventilatoren und elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen.
(3) Für die nach Absatz (2) zulässigen beweglichen Kabel
dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach 245 IEC-66 oder Kabel mindestens in gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß
eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 110 257- 110 269
110 270 Drahtseile, Masten
Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle
Masten müssen geerdet sein sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
110 271 Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
110 272- 110 273
110 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen
oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe
jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 110 275- 110 279

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

110 280- 110 287
110 288 Klassifikation
(1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muß durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.
(2) Laufende Klasse ist nicht erforderlich.
(3) Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper
müssen unter Aufsicht dieser Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.
110 289- 110 290
110 291 Laderäume
(1) Das Schiff muß im geschützten Bereich als
Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.
(2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind;
  1. Litera a
    Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht größer als 0,60 m sein.
    Die Längsspanten sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen.
  2. Litera b
    Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Querspantensystem müssen entweder:
    • Strichaufzählung
      zwei Längsstringer angeordnet werden. Der Abstand der Längsstringer voneinander und vom Gangbord darf nicht größer als 0,80 m sein. Die Stringer müssen mindestens die gleiche Höhe wie die Querspanten haben und der Gurtquerschnitt darf nicht weniger als 15 cm2 cbetragen Anmerkung, richtig: betragen).
      Die Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen. Der Seitenquerspant und die Laderaumschottsteife müssen an der Kimm durch ein Knieblech mit einer Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen miteinander verbunden sein.
    oder:
    • Strichaufzählung
      auf jedem Spant müssen Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, angeordnet werden.
  3. Litera c
    Die Gangborde müssen in Abständen von höchstens 32,00 m durch Querschotte oder Stützrohre miteinander verbunden sein.
Anstelle der unter Buchstabe c) genannten Bedingung genügt
der rechnerische Nachweis durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, daß durch die Anordnung zusätzlicher Verstärkungen in den Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.
(3) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,
jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.
110 292 Notausgang
Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder
ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.
110 293 Stabilität (Allgemein)
(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich
Leckstabilität muß nachgewiesen sein.
(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -
Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten
Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
110 294 Stabilität (Intakt)
(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden
Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.
(2) Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber
hinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist
für das Schiff maßgeblich.

110 295                 Stabilität (im Leckfall)

        (1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

      berücksichtigen:

        a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;

           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L, jedoch nicht

                                   weniger als 5,00 m,

           Querausdehnung:         0,59 m,

           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis aufwärts

                                   unbegrenzt.

        b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L, jedoch nicht

                                   weniger als 5,00 m,

           Querausdehnung:         3,00 m,

           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis 0,49 m aufwärts,

                                   Sumpf ausgenommen.

  1. Litera c
    Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
    Dabei ist folgendes zu beachten;
    • Strichaufzählung
      Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
    • Strichaufzählung
      Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
    • Strichaufzählung
      Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
      Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
      • Strichaufzählung
        Maschinenräume 85%
      • Strichaufzählung
        Besatzungsräume 95%
      • Strichaufzählung
        Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit
für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12, nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)

(3) Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben
folgende Leckstabilitätskriterien einzuhalten;
In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung
des Schiffes 5 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
der Hebelarmkurve eine Fläche ≥ 00065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 10 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)

(4) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen
zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
Die Verschlußeinrichtungen müssen entsprechend beschriftet
werden.
(5) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung
von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
110 296- 119 999

römisch vier. TEIL

Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften
von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen
120 000- 120 099
120 100 Allgemeines, Begriffsbestimmungen
Seeschiffe müssen entweder dem römisch drei. Teil der Anlage B.1 oder
den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 und den nachfolgend aufgeführten Vorschriften entsprechen.
120 101- 120 199
120 200 Baustoffe
Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem
anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
120 201- 120 219
120 220 Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

Ballastwasser eingericht Anmerkung, richtig: eingerichtet) werden.

120 221- 120 230

120 231 Maschinen

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 60 ºC hat.

  1. Absatz 2,Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m vom geschützten Bereich entfernt sein.
  2. Absatz 3,Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen

sein.

120 232- 120 233

120 234 Abgasrohre

  1. Absatz eins,Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.

  1. Absatz 2,Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein; zB Funkenfänger. 120 235- 120 240

120 241 Feuer und offenes Licht

  1. Absatz eins,Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

  1. Absatz 2,Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit

metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.

  1. Absatz 3,Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur

elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.

120 242- 120 270

120 271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

120 272- 120 273

120 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

  1. Absatz eins,Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

  1. Absatz 2,In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen

oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

  1. Absatz 3,In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe

jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 120 275- 120 279

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

120 280- 120 287

120 288 Klassifikation

  1. Absatz eins,Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihren höchste Klasse eingestuft sein.

Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft

bestätigt sein.

  1. Absatz 2,Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 120 289- 120 290

120 291 Laderäume

  1. Absatz eins,Das Schiff muß im geschützten Bereich als

Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.

  1. Absatz 2,Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale Unterschreitung zulässig, sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden (lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet.

Eine ausreichende Festigkeit der Verbände (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) ist durch Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen.

  1. Absatz 3,Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,

jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.

120 292

120 293 Stabilität (Allgemein)

  1. Absatz eins,Eine ausreichende Stabilität einschließlich

Leckstabilität muß nachgewiesen sein.

  1. Absatz 2,Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

  1. Absatz 3,Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten

Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

120 294 Stabilität (Intakt)

  1. Absatz eins,Die sich aus der Leckrechnung ergebenden

Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.

  1. Absatz 2,Bei Beförderung der Ladung in Containern ist

darüberhinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

  1. Absatz 3,Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist

für das Schiff maßgeblich.

  1. Absatz 4,Für Seeschiffe gelten die Anforderungen in Absatz (2)

als erfüllt, wenn die Stabilität den IMO-Resolutionen A.167(ES.IV) und A.206(römisch sieben) entspricht und die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständige Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschiffahrt übliche Weise gesichert sind.

120 295                 Stabilität (im Leckfall)

        (1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

      berücksichtigen;

        a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;

           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L, jedoch nicht

                                   weniger als 5,00 m,

           Querausdehnung:         0,59 m,

           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis aufwärts

                                   unbegrenzt.

        b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden;

           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L, jedoch nicht

                                   weniger als 5,00 m,

           Querausdehnung:         3,00 m,

           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis 0,49 m aufwärts,

                                   Sumpf ausgenommen.

  1. Litera c
    Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
    Dabei ist folgendes zu beachten;
    • Strichaufzählung
      Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
    • Strichaufzählung
      Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
    • Strichaufzählung
      Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
      Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
      • Strichaufzählung
        Maschinenräume 85%
      • Strichaufzählung
        Besatzungsräume 95%
      • Strichaufzählung
        Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit
für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimnnlage) darf die Neigung des Schiffes 12, nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)

(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilung
zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung
von Asynimetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Lekstabilitätswerte Anmerkung, richtig: Leckstabilitätswerte) nachgewiesen werden.
120 296- 120 299
120 300- 209 999

ANLAGE B.1

Anhänge

                                                            ANHANG 1

                                                            Muster 1

             (Anm.: Muster nicht direkt darstellbar!)

             -------------------------------------------------------

             (Anm.: Bundeswappen nicht      REPUBLIK ÖSTERREICH

                    darstellbar!)            DER BUNDESMINISTER

                                        FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR

             Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr.: ......................

             nach Anlage B.1 Rn. 10 282 ADN

              1. Name des Schiffes: ................................

              2. Amtliches Kennzeichen: ............................

              3. Art des Schiffes: .................................

              4. Zusätzliche Anforderungen: Schiff auf Grund

                                            Rn. 10 219 (1) 1)

                                            Schiff auf Grund

                                            Rn. 210 219 (3) 1)

                                            Das Schiff entspricht

                                            den zusätzlichen

                                            Bauvorschriften der

                                            Anlage B.1 des ADN für

                                            Doppelhüllenschiffe 1)

              5. Zugelassene Abweichungen: .........................

                 ...................................................

                 ...................................................

              6. Die Gültigkeit dieses

                 Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt

                 am ............................... (Datum)

              7. Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis

                 Nr. .............. wurde am ...................

                 (Datum) von ....................................

                 (zuständige Behörde) ausgestellt.

              8. Das Schiff ist zugelassen zur Beförderung

                 gefährlicher Güter auf Grund:

                 - eigener Untersuchung vom 1) ............. (Datum)

                 - der Bescheinigung der anerkannten

                   Klassifikationsgesellschaft 1)

                   (Name der Klassifikationsgesellschaft) ..........

                   vom ................... (Datum)

              9. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: 1)

                 ...................................................

                 ...................................................

                 ...................................................

             10. anhand von Ausnahmegenehmigungen: 1)

                 ...................................................

                 ...................................................

             11. Ausgestellt in: ............. am ..................

                                 (Ort)            (Datum)

             12. (Siegel)                    Für den Bundesminister:

                                             .......................

                                             (Unterschrift)

             Verlängerung der Gültigkeit des

             Gefahrgut-Zulassungszeugnisses

             13. Die Gültigkeit dieses

                 Gefahrgut-Zulassungszeugnisses wird gemäß

                 Rn. 10 282 (4) der Anlage B.1 ADN verlängert.

                 bis zum ...........................................

                         (Datum)

             14. ..................... am ..........................

                 (Ort)                    (Datum)

             15. (Siegel)                    Für den Bundesminister:

                                             .......................

             -----------

               1) Nichtzutreffendes streichen

             -------------------------------------------------------

                                                            ANHANG 1

                                                            Muster 2

          Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über

         besondere Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315,

                          210 317 oder 210 318

                         (Format A6 hoch, Farbe Orange)

      ------------------------------  ------------------------------

                                       Nr. der Bescheinigung: ......

                                       Name: .......................

           (Anm.: Zeichen nicht        Vorname(n): .................

            darstellbar!)              Geboren am: .................

                                       Staatsangehörigkeit: ........

           REPUBLIK ÖSTERREICH         Unterschrift des Inhabers: ..

                                       .............................

            DER BUNDESMINISTER

             FÜR WISSENSCHAFT          Der Inhaber dieser

               UND VERKEHR             Bescheinigung verfügt über

                                       besondere Kenntnisse des ADN.

               BESCHEINIGUNG

         ÜBER BESONDERE KENNTNISSE     Diese Bescheinigung ist

                DES ADN                gültig für die besonderen

                                       Kenntnisse des ADN gemäß

                                       Rn. 10 315/210 315,

                                       Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)

                                       bis: ........................

                                       Ausstellungsdatum: ..........

                                             Für den Bundesminister:

                                       (Siegel)

                                             .......................

      ------------------------------  ------------------------------

              (Recto)                          (Verso)

                                                            ANHANG 1

                                                            Muster 3

             Muster der Gefahrzettel nach den internationalen

                             Regelungen

                          A. Gefahrzettel

(1) Die für gefährliche Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel
entstanden nach dem Vorbild der Gefahrzettel der UNO-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Der IMDG Code und die ICAO-TI übernehmen uneingeschränkt das System der UNO-Empfehlungen, das zwischen Hauptgefahrzettel (und der Klassen- oder Unterklassennummer in der unteren Ecke) und Zusatzgefahrzettel (ohne Nummer in der unteren Ecke) unterscheidet. RID und ADR verwenden dieselben Gefahrzettel. unterscheiden jedoch nicht systematisch nach Hauptgefahrzettel oder Zusatzgefahrzettel, so daß die Nummer in der unteren Ecke des Zettels nicht immer vorgeschrieben ist.
(2) Die nachstehende Tabelle enthält eine Beschreibung der Gefahrzettel. In der Spalte ganz links ist die Nummer des Gefahrzettelmusters nach den UNO-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt; in der zweiten Spalte wird die Musternummer nach RID/ADR ausgewiesen.
(3) Die Gefahrzettel Nr. 1 bis 7C und 8 bis 9 haben die Form
eines Vierecks mit einer Seitenlänge von 100 mm, das auf der Spitze steht. Sie sind in einem Abstand von 5 mm zum Rand mit einer schwarzen Linie umgeben. Wenn die Größe der Versandstücke dies erfordert, können die Zettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar. Auf Gasflaschen können die Zettel am Flaschenhals angebracht sein und somit kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.
(4) Der Zettel Nr. 7D und die für Beförderungseinheiten
(Container, Fahrzeuge, Waggons, Tanks) bestimmten Zettel müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben. Nach dem IMDG Code müssen diese vergrößerten Zettel (Gefahrschild-Gefahrzettel) die entsprechende Klassennummer in mindestens 25 mm hohen Ziffern, wie für Gefahrzetteln vorgeschrieben, in der unteren Ecke tragen.
(5) Die Gefahrzettel Nr. 10. 11 und 12 des RID/ADR haben die Form eines Rechtecks des Formats A5 (148 mm x 210 mm). Wenn die Größe der Versandstücke dies erfordert, können die Gefahrzettel kleinere Abmessungen haben, vorausgesetzt sie bleiben gut sichtbar.
(6) Es ist erlaubt, auf der unteren Hälfte der Gefahrzettel
eine Ziffer (zB UN-Nummer) oder Wortaufschrift (zB „brennbare Flüssigkeit”), die über die Art der Gefahr Auskunft erteilt, anzubringen.
(7) Die Aufschrift auf Gefahrzetteln muß gut lesbar und
unauslöschlich angebracht sein. Nach dem IMDG Code muß die mit Hilfe einer Schablone vorgenommene Auftragung oder Markierung der Zettel auf den Versandstücken nach einem solchen Verfahren erfolgen, daß diese Zettel auf Versandstücken, die einen mindest Anmerkung, richtig: mindestens) dreimonatigen Aufenthalt im Meereswasser überdauert haben, noch erkennbar sind.
(8) Der IMDG Code schreibt zur Kennzeichnung von
Meeresschadstoffen einen besonderen Zettel (oder Zeichen) vor. Dieses Zeichen muß eine Farbe haben, die mit derjenigen des Versandstückes kontrastiert, oder muß, wenn es sich im einen Aufkleber handelt, schwarz oder weiß sein.
Die Seitenlänge dieser dreieckigen Zeichen muß mindestens
100 mm für Versandstücke (sofern deren Abmessungen nicht kleinere Zeichen erfordern) und mindestens 250 mm für Beförderungseinheiten betragen.

B. Kennzeichnung der Beförderungseinheiten (Placardage)

  1. Absatz eins,IMDG Code, RID und ADR schreiben neben der Anbringung

vergrößerter Zettel auf den Beförderungseinheiten eine besondere Kennzeichnung für gewisse Beförderungseinheiten vor.

  1. Absatz 2,Der IMDG Code schreibt die Angaben der UN-Nummer der

gefährlichen Güter in mindestens 65 mm hohen Ziffern entweder auf weißem Untergrund in der unteren Hälfte des Gefahrschilds-Gefahrzettels oder auf einer rechteckigen mindestens 120 mm hohen und 300 mm breiten orangefarbenen rechteckigen Tafel mit einem 10 mm breiten schwarzen Rand vor, die direkt neben dem Gefahrschild/Gefahrzettel angebracht sein muß. Die Kennzeichnung gilt für Tankeinheiten, Fahrzeuge für lose Schüttung und Container für lose Schüttung, sowie für Beförderungseinheiten, die mit ein und denselben in Versandstücken verpackten Stoffen (mit Ausnahme der Stoffe der Klasse 1) beladen sind und eine geschlossene Ladung bilden.

  1. Absatz 3,Das ADR schreibt die Anbringung von rechteckigen

orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) auf Einheiten zur Beförderung gefährlicher Güter vor, Außerdem schreiben RID und ADR für Tankbehälter und Fahrzeuge, Waggons und Container für lose Schüttung eine Bezeichnung auf diesen orangefarbenen Tafeln (40 cm x 30 cm) vor, die auf der unteren Hälfte die Kennzeichnungsnummer (UN-Nr.) und in der oberen Hälfte die Gefahrnummer tragen. Die Anwendungsbedingungen stehen in Rn. 10 500 der Anlage B des ADR und die Gefahrnummern (sowie ihre Bedeutung) in Anhang B 5 des ADR (Rn. 250 000 der Anlage B ADR).

  1. Absatz 4,Das ADR schreibt die Anbringung von dreieckigen roten

Tafeln mit mindestens 250 mm Seitenlänge gemäß Anhang B.7 des ADR (Rn. 270 000 der Anlage B ADR) auf beiden Seiten und am Ende von Spezialfahrzeugen, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 c) befördern und von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 21 c) befördern, vor. Diese Kennzeichnung ist gemäß ADR, RID und IMDG Code auch für beide Seiten von Tankcontainern, Tankfahrzeugen und Tankwaggons, die Stoffe der Klasse 9, Ziffer 21 e) befördern, vorgeschrieben.

  1. Absatz 5,Der IMDG Code schreibt die Kennzeichnung von

geschlossenen Transporteinheiten, deren Ladung mit giftigen Stoffen begast wird, mit einer rechteckigen Warntafel vor. Diese Tafel ist so anzubringen, daß sie von Personen, die die Transporteinheit betreten wollen, gesehen wird.

Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen

Erläuterungen der Bildzeichen

A. Durch RID und ADR vorgeschreibene Anmerkung, richtig: vorgeschriebene) Gefahrzettel

Die für die gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzettel bedeuten:

      --------------------------------------------------------------

          Nr. des

       Gefahrzettels

           nach

                          Bildzeichen     Bedeutung     Gefahrzettel

                RID/

        UNO     ADR

      --------------------------------------------------------------

         1       1   schwarz auf      Explosiv         (Anm.:

                     orangefarbenem   Unterklasse 1.1, Zeichen nicht

                     Grund:           1.2 oder 1.3     darstellbar!)

                     explodierende

                     Bombe in der

                     oberen Hälfte;

                     entsprechende

                     Nummer der

                     Unterklasse und

                     Buchstabe der

                     Verträglich-

                     keitsgruppe in

                     der unteren

                     Hälfte: kleine

                     Ziffer „1” in

                     der unteren

                     Ecke

      --------------------------------------------------------------

        1.4     1.4  schwarz auf      Explosiv         (Anm.:

                     orangefarbenem   Unterklasse 1.4  Zeichen

                     Grund: Nummer                     nicht

                     der Unterklasse                   darstellbar!)

                     „1.4”, welche

                     den größten Teil

                     der oberen

                     Hälfte ausfüllt;

                     Buchstabe der

                     entsprechenden

                     Verträglich-

                     keitsgruppe in

                     der unteren

                     Hälfte: kleine

                     Ziffer „1” in

                     der unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

        1.5     1.5  schwarz auf      Explosiv         (Anm.:

                     orangefarbenem   Unterklasse 1.5  Zeichen nicht

                     Grund: Nummer                     darstellbar!)

                     der Unterklasse

                     „1.5”, welche

                     den größten Teil

                     der oberen

                     Hälfte ausfüllt;

                     Buchstabe der

                     Verträglich-

                     keitsgruppe

                     „D” in der

                     unteren Hälfte;

                     kleine Ziffer

                     „1” in der

                     unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

        1.6     1.6  schwarz auf      Explosiv         (Anm.:

                     orangefarbenem   Unterklasse 1.6  Zeichen nicht

                     Grund: Nummer                     darstellbar!)

                     der Unterklasse

                     „1.6”, welche

                     den größten Teil

                     der oberen

                     Hälfte ausfüllt:

                     Buchstabe der

                     Verträglich-

                     keitsgruppe

                     „N” in der

                     unteren Hälfte;

                     kleine Ziffer

                     „1” in der

                     unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

        01       01  schwarz auf      Explosions-      (Anm.:

                     orangefarbenem   gefährlich       Zeichen nicht

                     Grund:                            darstellbar!)

                     explodierende

                     Bombe in der

                     oberen Hälfte

      --------------------------------------------------------------

        2.1      -   Flamme, schwarz  Feuergefährlich  (Anm.:

                     oder weiß auf    (entzündbare     Zeichen nicht

                     rotem Grund:     Gase)            darstellbar!)

                     kleine Ziffer    (nur IMDG Code

                     „2” in der     und ICAO-TI)

                     unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

        2.2      2   Gasflasche       Nicht brennbare  (Anm.:

                     schwarz oder     und nicht        Zeichen nicht

                     weiß und auf     giftige Gase     darstellbar!)

                     grünem Grund

                     kleine Ziffe

                     „2” in der

                     unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

        2.3      -   Totenkopf mit    Giftige Gase     (Anm.:

                     gekreuzten       (nur IMDG Code   Zeichen nicht

                     Gebeinen,        und ICAO-TI)     darstellbar!)

                     schwarz auf

                     weißem Grund:

                     kleine Ziffer

                     „2” in der

                     unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

         3       -   Flamme, schwarz  Feuergefährlich  (Anm.:

                     oder weiß        (entzündbare     Zeichen nicht

                     auf rotem Grund: flüssige         darstellbar!)

                     kleine Ziffer    Stoffe)

                     „3” in der     (nur IMDG Code

                     unteren Ecke     und ICAO-TI)

                                      (nur

                                      Hauptgefahr)

      --------------------------------------------------------------

        03       3   wie das obere,   Feuergefährlich  (Anm.:

                     jedoch ohne die  (entzündbare     Zeichen nicht

                     Ziffer „3” in  Gase und         darstellbar!)

                     der unteren      flüssige

                     Ecke             Stoffe)

                                      (RID/ADR:

                                      Haupt- oder

                                      Zusatzgefahr)

                                      (IMDG Code

                                      und ICAO-TI:

                                      nur

                                      Zusatzgefahr)

      --------------------------------------------------------------

        4.1      -   Flamme, schwarz, Feuergefährlich  (Anm.:

                     Grund aus        (entzündbare     Zeichen nicht

                     gleich breiten   feste Stoffe)    darstellbar!)

                     senkrechten      (nur IMDG Code

                     roten und        und ICAO-TI)

                     weißen           (nur

                     Streifen:        Hauptgefahr)

                     kleine Ziffer

                     „4” in der

                     unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

       04.1     4.1  wie das obere,   Feuergefährlich  (Anm.:

                     jedoch ohne die  (entzündbare     Zeichen nicht

                     Ziffer „4” in  feste Stoffe)    darstellbar!)

                     der unteren      (RID/ADR:

                     Ecke             Haupt- und

                                      Zusatzgefahr)

                                      (IMDG Code und

                                      ICAO-TI: nur

                                      Zusatzgefahr)

      --------------------------------------------------------------

        4.2      -   Flamme, schwarz  Selbstentzünd-   (Anm.:

                     auf weißem       lich (nur IMDG   Zeichen nicht

                     Grund: untere    Code und         darstellbar!)

                     Hälfte des       ICAO-TI) (nur

                     Zettels rot;     Hauptgefahr)

                     kleine Ziffer

                     „4” in der

                     unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

       04.2     4.2  wie das obere,   Selbstentzünd-   (Anm.:

                     jedoch ohne die  lich             Zeichen nicht

                     Ziffer „4” in  (RID/ADR:        darstellbar!)

                     der unteren      Haupt- und

                     Ecke             Zusatzgefahr)

                                      (IMDG Code und

                                      ICAO-TI: nur

                                      Zusatzgefahr)

      --------------------------------------------------------------

        4.3      -   Flamme, schwarz  Entzündliche     (Anm.:

                     oder weiß auf    Gase bei         Zeichen nicht

                     blauem Grund:    Berührung mit    darstellbar!)

                     kleine Ziffer    Wasser

                     „4” in der     (nur IMDG Code

                     unteren Ecke     und ICAO-TI)

                                      (nur

                                      Hauptgefahr)

      --------------------------------------------------------------

       04.3      -   wie das obere,   Entzündliche     (Anm.:

                     jedoch ohne die  Gase bei         Zeichen nicht

                     Ziffer „4” in  Berührung mit    darstellbar!)

                     der unteren      Wasser

                     Ecke             (RID/ADR: Haupt-

                                      und

                                      Zusatzgefahr)

                                      (IMDG Code und

                                      ICAO-TI: nur

                                      Zusatzgefahr)

      --------------------------------------------------------------

        5.1     5.1  Flamme über      Entzündend       (Anm.:

                     einem Kreis,     wirkender Stoff  Zeichen nicht

                     schwarz auf                       darstellbar!)

                     gelbem Grund:

                     kleine Ziffer

                     „5.1” in der

                     unteren Ecke

      --------------------------------------------------------------

        5.2     5.2  Flamme über      Organisches      (Anm.:

                     einem Kreis,     Peroxid:         Zeichen nicht

                     schwarz auf      Feuergefahr      darstellbar!)

                     gelbem Grund:

                     kleine Ziffer

                     „5.2” in

                     der unteren

                     Ecke

      --------------------------------------------------------------

         05      05  Flamme über      Gefahr einer     (Anm.:

                     einem Kreis,     Brandförderung   Zeichen nicht

                     schwarz auf                       darstellbar!)

                     gelbem Grund

      --------------------------------------------------------------

        6.1      -   Totenkopf mit    Giftig:          (Anm.:

                     gekreuzten       in den           Zeichen nicht

                     Gebeinen,        Beförderungs-    darstellbar!)

                     schwarz auf      einheiten und

                     weißem Grund:    Güterhallen

                     kleine Ziffer    (Magazine)

                     „6” in der     getrennt

                     unteren Ecke     von Nahrungs-

                                      und

                                      Genußmitteln zu

                                      halten

                                      (nur IMDG Code)

                                      (nur

                                      Hauptgefahr)

      --------------------------------------------------------------

       06.1     6.1  wie das obere,   Giftig:          (Anm.:

                     jedoch ohne die  in den           Zeichen nicht

                     Ziffer „6” in  Beförderungs-    darstellbar!)

                     der unteren      einheiten und

                     Ecke             Güterhallen

                                      (Magazine)

                                      getrennt von

                                      Nahrungs- und

                                      Genußmitteln zu

                                      halten

                                      (RID/ADR:

                                      Haupt- und

                                      Zusatzgefahr)

                                      (IMDG Code und

                                      ICAO-TI: nur

                                      Zusatzgefahr)

      --------------------------------------------------------------

        6.2     6.2  Kreis mit drei   Ansteckungs-     (Anm.:

                     darbüer (Anm.:   gefährlich:      Zeichen nicht

                     richtig:         in den           darstellbar!)

                     darüber)         Beförderungs-

                     angeordneten     einheiten und

                     halbmond-        Güterhallen

                     förmigen         (Magazine)

                     Zeichen: kleine  getrennt

                     Ziffer „6” in  von Nahrungs-

                     der unteren      und

                     Ecke             Genußmitteln zu

                                      halten

      --------------------------------------------------------------

         7A      7A  Strahlensymbol;  Radioaktiver     (Anm.:

                     Aufschrift:      Stoff in         Zeichen nicht

                     „RADIOACTIVE”  Versandstücken   darstellbar!)

                     gefolgt von      der Kategorie

                     einem            I-WEISS;

                     senkrechten      bei

                     Streifen auf     Beschädigung

                     der unteren      der

                     Hälfte, mit      Versandstücke

                     folgendem Text:  gesundheitsge-

                     Inhalt ........  fährdende

                     Aktivität .....  Wirkung bei

                     kleine Ziffer    Aufnahme in

                     „7” in der     den Körper,

                     unteren Ecke;    beim Einatmen

                     Symbol und       und beim

                     Aufschriften     Berühren frei-

                     schwarz;         gewordenen

                     Grund: weiß:     Stoffes

                     senkrechter

                     Streifen: rot

      --------------------------------------------------------------

         7B      7B  wie Zettel 7A,   Radioaktiver     (Anm.:

                     aber mit zwei    Stoff in         Zeichen nicht

                     senkrechten      Versandstücken   darstellbar!)

                     Streifen in der  der Kategorie

                     unteren Hälfte,  II-GELB; von

                     mit folgendem    Versandstücken

                     Text:            mit der

                     Inhalt ........  Aufschrift

                     Aktivität .....  „FOTO”

                     und in           fernhalten;

                     schwarz          bei

                     eingerahmtem     Beschädigung

                     rechteckigem     der

                     Feld:            Versandstücke

                     Transport-       gesundheitsge-

                     kennzahl ......  fährdende

                     kleine Ziffer    Wirkung bei

                     „7” in der     Aufnahme in

                     unteren Ecke:    den Körper,

                     Symbol und       beim Einatmen

                     Aufschriften     und beim

                     schwarz;         Berühren frei-

                     Grund: obere     gewordenen

                            Hälfte    Stoffes

                            gelb,     sowie Gefahr

                            untere    der Strahlen-

                            Hälfte    einwirkung auf

                            weiß;     Entfernung

                     senkrechte

                     Streifen: rot

      --------------------------------------------------------------

         7C      7C  wie Zettel 7B,   Radioaktiver     (Anm.:

                     aber drei        Stoff in         Zeichen nicht

                     senkrechte       Versandstücken   darstellbar!)

                     Streifen in der  der Kategorie

                     unteren Hälfte   III-GELB; von

                                      Versandstücken

                                      mit der

                                      Aufschrift

                                      „FOTO”

                                      fernhalten; bei

                                      Beschädigung

                                      der

                                      Versandstücke

                                      gesundheitsge-

                                      fährdende

                                      Wirkung bei

                                      Aufnahme in den

                                      Körper, beim

                                      Einatmen und

                                      beim Berühren

                                      freigewordenen

                                      Stoffes sowie

                                      Gefahr der

                                      Strahlenein-

                                      wirkung auf

                                      Entfernung

      --------------------------------------------------------------

         7D      7D  Strahlensymbol:  Radioaktiver     (Anm.:

                     Aufschrift       Stoff mit den    Zeichen nicht

                     „RADIOACTIVE”  unter 7A, 7B     darstellbar!)

                     kleine Ziffer    oder 7C

                     „7” in der     angegebenen          oder

                     unteren Ecke;    Gefahren

                     Symbol und                        (Anm.:

                     Aufschrift                        Zeichen nicht

                     schwarz;                          darstellbar!)

                     Grund: obere

                            Hälfte

                            gelb,

                            untere

                            Hälfte

                            weiß;

                     Anstelle des

                     Wortes

                     „RADIOACTIVE”

                     kann im unteren

                     Teil die Nummer

                     zur

                     Kennzeichnung

                     des Stoffes

                     erscheinen

      --------------------------------------------------------------

         8       -   Reagenzgläser,   Ätzend;          (Anm.:

                     aus denen        (nur IMDG Code   Zeichen nicht

                     Tropfen auf den  und ICAO-TI)     darstellbar!)

                     Querschnitt      (nur

                     einer Platte     Hauptgefahr)

                     und auf eine

                     Hand

                     herabfallen,

                     schwarz;

                     Grund: obere

                     Hälfte weiß,

                     untere Hälfte

                     schwarz mit

                     weißem Rand,

                     kleine Ziffer

                     „8” weiß in

                     der unteren

                     Ecke

      --------------------------------------------------------------

        08       8   wie das obere,   Ätzend;          (Anm.:

                     jedoch ohne die  (RID(ADR:        Zeichen nicht

                     Ziffer „8” in  Haupt- und       darstellbar!)

                     der unteren      Zusatzgefahr);

                     Ecke             (IMDG Code und

                                      ICAO-TI: nur

                                      Zusatzgefahr)

      --------------------------------------------------------------

        9        9   Grund: weiß mit  Verschiedene     (Anm.:

                     sieben           gefährliche      Zeichen nicht

                     senkrechten      Stoffe und       darstellbar!)

                     schwarzen        Gegenstände,

                     Streifen in der  während der

                     oberen Hälfte;   Beförderung

                     kleine           eine Gefahr

                     unterstrichene   darstellen,

                     Ziffer „9” in  die nicht

                     der unteren      unter die

                     Hälfte           Begriffe

                                      anderer Klassen

                                      fällt

      --------------------------------------------------------------

        -        -   Dreieck mit      Meeresschad-     (Anm.:

                     einer Spitze     stoff (nur       Zeichen nicht

                     nach oben,       IMDG Code)       darstellbar!)

                     Fisch und

                     Andreaskreuz

                     schwarz;

                     Grund: weiß

      --------------------------------------------------------------

        -        10  offener          Vor Nässe        (Anm.:

                     Regenschirm,     schützen         Zeichen nicht

                     mit sechs                         darstellbar!)

                     Wassertropfen

                     schwarz; Grund:

                     weiß oder

                     geeigneter

                     kontrastieren-

                     der Grund

      --------------------------------------------------------------

        -        11  zwei Pfeile      Oben;            (Anm.:

                     schwarz;         Der Zettel ist   Zeichen nicht

                     Grund: weiß      mit den          darstellbar!)

                     oder geeigneter  Pfeilspitzen

                     kontrastieren-   nach oben

                     der Grund        anzubringen

      --------------------------------------------------------------

        -        12  Kelchglas,       Zerbrechlich,    (Anm.:

                     schwarz;         oder:            Zeichen nicht

                     Grund: weiß      Vorsichtig       darstellbar!)

                     oder geeigneter  handhaben

                     konstrastieren-

                     der Grund

      --------------------------------------------------------------

        -      13-15 vorbehalten

      --------------------------------------------------------------

        -        - Dreieck mit einer  Erwärmte Güter   (Anm.:

                   Spitze nach oben,                   Zeichen nicht

                   Thermometer rot;                    darstellbar!)

                   Grund: weiß

      --------------------------------------------------------------

        -       -  Rechteckige        Warnung,         (Anm.:

                   Hinweistafel mit   Container mit    Zeichen nicht

                   Totenkopf und      giftigen         darstellbar!)

                   Inschrift          Stoffen

                   schwarz;           begast.

                   Grund: weiß        Nicht betreten!

      --------------------------------------------------------------

             Beispiel der Bezettelung eines Tankcontainers,

       in dem der Stoff Acetal, Klasse 3 UN-Nr. 1088 befördert wird

      1. Nach IMDG Code

      ERSTE VARIANTE

      (Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)

      Flamme schwarz auf rotem Grund

      ZWEITE VARIANTE

      (Anm.: Zeichen nicht            (Anm.: Zeichen nicht

             darstellbar!)            darstellbar!)

      Flamme, schwarz auf rotem       orangefarbener Grund

      Grund                           Rand und Ziffern schwarz

      2. Nach RID/ADR

      (Anm.: Zeichen nicht            (Anm.: Zeichen nicht

             darstellbar!)            darstellbar!)

      Flamme, schwarz auf rotem       orangefarbener Grund

      Grund                           Rand und Ziffern schwarz

                                                            ANHANG 2

                   Übergangsvorschriften Anlage B.1

  1. Ziffer eins
    Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
  2. Ziffer 2
    Schiffe, die nur die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter befördern, brauchen die Vorschriften des ADN erst am
    1. Litera a
      1. Jänner 2000 zu erfüllen:

          Klasse 4.1        Ölschrote, Ölsaatkuchen und

                            Ölkuchen, welche pflanzliches

                            Öl enthalten,

                            lösemittelbehandelt und nicht

                            selbstentzündlich, der

                            Ziffer 52;

          Klasse 4.2  1363  Kopra der Ziffer 2 c);

                      2793  Metallisches Eisen als

                            Bohrspäne, Frässpäne,

                            Drehspäne, Abfälle in

                            selbsterhitzungsfähiger Form

                            der Ziffer 12 c);

          Klasse 4.3  3170  Nebenprodukte der

                            Aluminiumherstellung oder

                            Nebenprodukte der

                            Aluminiumumschmelzung der

                            Ziffer 13 c);

          Klasse 9    2211  Schäumbare Polymer-Kügelchen

                            der Ziffer 4 c);

                      2071  Ammoniumnitrathaltige

                            Düngemittel, Typ B der

                            Ziffer 50 c);

                      2216  Fischmehl, stabilisiert oder

                            Fischabfall, stabilisiert der

                            Ziffer 39 c);

       b) 1. Jänner 2005 zu erfüllen:

          Klasse 4.1  3175  Feste Stoffe oder Gemische aus

                            festen Stoffen (wie Präparate,

                            Zubereitungen und Abfälle),

                            die entzündbare flüssige

                            Stoffe mit einem Flammpunkt

                            von höchstens 61 ºC    

                            enthalten, n.a.g. der

                            Ziffer 4 c);

                      1350  Schwefel (auch Schwefelblume)

                            der Ziffer 11 c);

          Klasse 4.2        Ziffer 3 c) und 16 c) in loser

                            Schüttung;

          Klasse 9    2969  Rizinussaat der Ziffer 35 b).

2.1 Diese Schiffe müssen jedoch den Bedingungen der

nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:

Rn. 10 011 (2) und 10 351 (4).

Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 gilt

Rn. 43 301 (4). Teile der Lenzeinrichtung, die den Maschinenraum berühren, müssen außerhalb des Maschinenraums blindgeflanscht sein.

  1. Ziffer 4
    Anmerkung, Ziffer 3. wurde nicht vergeben) Für Schiffe, die
beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Zulassung für die Beförderung von gefährlichen Gütern sind, gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle nicht
erwähnten Randnummern, gegebenenfalls Absätze oder Buchstaben ab der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter, spätestens jedoch ab 1. Jänner 1998 entsprechen.
Bau und Ausrüstung dieser Schiffe müssen mindestens auf dem
bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
In dieser Tabelle bedeutet:
„N.E.U.”:
Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die beim
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen waren, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.
Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher
Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E” im Sinne dieser Übergangsvorschrift.
„Erneuerung Gefahrgut-Zulassung”:
Die Bestimmung muß bei der nächsten auf das Inkrafttreten
dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter erfüllt sein.

      --------------------------------------------------------------

                  Tabelle der Übergangsvorschriften

      --------------------------------------------------------------

       Randnummer     Inhalt        Frist und Nebenstimmungen (Anm.:

                                       richtig: Nebenbestimmungen)

      --------------------------------------------------------------

         10 251    Isolationswi-   Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

                   derstände,

                   Erdung usw.

                   der

                   elektrischen

                   Einrichtungen

      --------------------------------------------------------------

         10 280    Prüfung und     Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

                   Untersuchung

                   der Ausrüstung

      --------------------------------------------------------------

       10 315 (2)  Die Kenntnisse  Gilt ab 1. Juli 1998

                   sind durch

                   eine

                   Bescheinigung

                   nachzuweisen

      --------------------------------------------------------------

       10 315 (2)  Gültigkeit der  Die Bescheinigungen, die nach

                   Bescheinigung   Rn. 10 170 des ADNR vor 1. Juli

                                   1995 abgegeben sind, behalten

                                   ihre Gültigkeit bis zu ihrem

                                   Ablaufdatum.

      --------------------------------------------------------------

        10 381    Mitführen der   Gilt ab 1. Juli 1998

         (1) f)    Bescheinigung

      --------------------------------------------------------------

      110 212 (1)  Lüftung                   N.E.U.

                   Laderäume       An Bord von in Betrieb

                                   befindlichen Schiffen müssen

                                   folgende Vorschriften eingehalten

                                   werden:

                                     Jeder Laderaum muß angemessen

                                     natürlich oder künstlich

                                     gelüftet werden können.

                                     Bei Beförderung von Stoffen der

                                     Klasse 4.3 muß jeder Laderaum

                                     künstlich gelüftet werden; die

                                     zu diesem Zweck verwendeten

                                     Vorrichtungen müssen so

                                     beschaffen sein, daß kein

                                     Wasser in den Laderaum

                                     eindringen kann.

      --------------------------------------------------------------

      110 212 (3)  Lüftung                   N.E.U.

                   Betriebsräume

      --------------------------------------------------------------

      110 217 (2)  Zu den                    N.E.U.

                   Laderäumen      An Bord von in Betrieb

                   gerichtete      befindlichen Schiffen müssen

                   Öffnungen       folgende Vorschriften eingehalten

                   müssen          werden:

                   gasdicht sein     Die zu den Laderäumen

                                     gerichteten Öffnungen der

                                     Wohnräume und des Steuerhauses

                                     müssen gut geschlossen werden

                                     können.

      --------------------------------------------------------------

      110 217 (3)  Zugänge und               N.E.U.

                   Öffnungen zum   An Bord von in Betrieb

                   geschützten     befindlichen Schiffen müssen

                   Bereich         folgende Vorschriften eingehalten

                                   werden:

                                     Die nach den Laderäumen

                                     gerichteten Öffnungen der

                                     Wohnräume und des Steuerhauses

                                     müssen gut geschlossen werden

                                     können.

      --------------------------------------------------------------

      110 231 (2)  Ansaugöffnungen           N.E.U.

                   Motoren

      --------------------------------------------------------------

      110 231 (3)  Funkenbildung   Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

                   im geschützten

                   Bereich

      --------------------------------------------------------------

      110 232 (2)  Lüftungsrohre             N.E.U.

                   Höhe von

                   0,50 m über

                   Deck

      --------------------------------------------------------------

      110 234 (1)  Position der              N.E.U.

                   Abgasrohre

      --------------------------------------------------------------

      110 235   Lenzpumpen im            N.E.U.

                geschützten

                Bereich        An Bord von in Betrieb

                               befindlichen Schiffen

                               müssen folgende

                               Vorschriften eingehalten

                               werden:

                                 Bei der Beförderung von

                                 Gütern der Klasse 4.1,

                                 Ziffer 52, allen Gütern

                                 der Klasse 4.3 in loser

                                 Schüttung oder unverpackt

                                 und schäumbaren

                                 Polymer-Kügelchen der

                                 Klasse 9, Ziffer 4 c)

                                 darf das Lenzen der

                                 Laderäume nur mit Hilfe

                                 einer im geschützten

                                 Bereich aufgestellten

                                 Lenzeinrichtung

                                 stattfinden. Teile der

                                 Lenzeinrichtung, die den

                                 Maschinenraum berühren,

                                 müssen außerhalb des

                                 Maschinenraums

                                 blindgeflanscht sein.

      --------------------------------------------------------------

      110 240 (1)  Feuerlösch-               N.E.U.

                   einrichtung,

                   zwei Pumpen

                   usw.

      --------------------------------------------------------------

      110 240 (2)  Fest                      N.E.U.

                   eingebaute

                   Feuerlösch-

                   einrichtungen

                   im

                   Maschinenraum

      --------------------------------------------------------------

        110 241    Feuer und                 N.E.U.

          in       offenes Licht   An Bord von in Betrieb

       Verbindung                  befindlichen Schiffen müssen

       mit 10 341                  folgende Vorschriften eingehalten

                                   werden:

                                     Die Mündungen der Schornsteine

                                     müssen sich mindestens 2,00 m

                                     vom nächstgelegenen Punkt der

                                     Laderaumluken entfernt

                                     befinden. Es müssen Maßnahmen

                                     getroffen sein, um das

                                     Austreten von Funken und das

                                     Eindringen von Wasser zu

                                     verhindern. Heiz- und

                                     Kochgeräte sind nur in

                                     geschlossenen Wonräumen (Anm.:

                                     richtig: Wohnräumen) und

                                     Steuerhäusern mit

                                     Metallunterbau zugealssen

                                     (Anm.: richtig: zugelassen). Es

                                     ist jedoch zugelassen:

                                     - im Maschinenraum Heizgeräte

                                       für flüssigen Brennstoff mit

                                       einem Flammpunkt von mehr als

                                       55 ºC     auszustellen;

                                     - Zentralheizungskessel für

                                       festen Brennstoff in einem

                                       unter Deck gelegenen und nur

                                       von Deck aus zugänglichen

                                       Raum auszustellen.

      --------------------------------------------------------------

      110 252 (1)  Elektrische     Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

          in       Einrichtungen

      Verbindung   im Laderaum

      mit 10 351   und im

                   geschützten

                   Bereich

      --------------------------------------------------------------

        110 256    Elektrische     Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

                   Kabel

      --------------------------------------------------------------

      120 231 (2)  Ansaugöffnungen           N.E.U.

                   Motoren

      --------------------------------------------------------------

      120 231 (3)  Funkenbildung   Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

                   im geschützten

                   Bereich

      --------------------------------------------------------------

      120 234 (1)  Position der              N.E.U.

                   Abgasrohre

      --------------------------------------------------------------

        120 241    Feuer und                 N.E.U.

          in       offenes Licht   An Bord von in Betrieb

       Verbindung                  befindlichen Schiffen müssen

       mit 10 341                  folgende Vorschriften eingehalten

                                   werden:

                                     Die Mündungen der Schornsteine

                                     müssen sich mindestens 2,00 m

                                     vom nächstgelegenen Punkt der

                                     Laderaumluken entfernt

                                     befinden. Es müssen Maßnahmen

                                     getroffen sein, um das

                                     Austreten von Funken und das

                                     Eindringen von Wasser zu

                                     verhindern. Heiz- und

                                     Kochgeräte sind nur in

                                     geschlossenen Wonräumen (Anm.:

                                     richtig: Wohnräumen) und

                                     Steuerhäusern mit

                                     Metallunterbau zugelassen. Es

                                     ist jedoch zugelassen:

                                     - im Maschinenraum Heizgeräte

                                       für flüssigen Brennstoff mit

                                       einem Flammpunkt von mehr als

                                       55 ºC     auszustellen;

                                     - Zentralheizungskessel für

                                       festen Brennstoff in einem

                                       unter Deck gelegenen und nur

                                       von Deck aus zugänglichen

                                       Raum auszustellen.

                                                            ANHANG 3

             STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN

                           Allgemeines

(1) Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Überprüfungskommission gemäß Paragraph 20, der Schiffszulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1996,, zu prüfen oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.
(2) Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.
Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:
  1. Litera a
    Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen KG-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
  2. Litera b
    Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
  3. Litera c
    Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
  4. Litera d
    eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.
    (3) Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert
oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.
(4) Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn
die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container
(1) Bei ungesicherten Containern hat jedes
Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen;
  1. Litera a
    Die metazentrische Höhe MG darf 1,00 m nicht unterschreiten.
  2. Litera b
    Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5 Grad nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
  3. Litera c
    Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:

v 2 (-- T`)

h tief KZ = c tief KZ . --------- . (KG - --) (m).

                                      L tief WL   (      2)

           In dieser Formel bedeuten:

           c tief KZ   Beiwert (c tief KZ = 0,04) (s 2     /m);

           v           größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen

                       Wasser (m/s);

           --

           KG          Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes

                       über Basis (m);

           T`          Tiefgang des beladenen Schiffes (m).

        d) Der krängende Hebel aus dem Winddruck ist nach folgender

           Formel zu berechnen:

                                      A`   (           T`)

              h tief KW = c tief KW . -- . (l tief W + --) (m).

                                      D`   (            2)

           In dieser Formel bedeuten:

           c tief KW   Beiwert (c tief KW = 0,025) (t/m2);

           A`          Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff

                       (m2);

           D`          Deplacement des beladenen Schiffes (t);

           l tief W    Höhe des Schwerpunktes der

                       Überwasserlateralfläche A` über der

                       Wasserlinie (m);

           T`          Tiefgang des beladenen Schiffes (m).

        e) Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und

           Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach

           folgender Formel zu berechnen:

                              c tief Kf0

                 h tief Kf0 = ---------- . Sigma

                                   D`

                              (b . l . (b - 0,55 Wurzel b)) (m).

           In dieser Formel bedeuten:

           c tief Kf0  Beiwert (c tief Kf0 = 0,015) (t/m2);

           b           Breite des betrachteten Raumes oder

                       Raumabschnittes (m); *

           l           Länge des betrachteten Raumes oder

                       Raumabschnittes (m); *

           D`          Deplacement des beladenen Schiffes (t).

           *           Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen

                       entstehen, wenn durch wasserdichte Längs-

                       und/oder Querunterteilungen voneinander

                       unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet

                       werden.

  1. Litera f
    Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.
(2) Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern
beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
  1. Litera a
    Anmerkung, Formel nicht darstellbar!)
    Für B tief WL/2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5 Grad).

                       -----------   --

        b)             KG tief zul = KM - 1,00 (m).

           Der kleinere Wert für KG tief zul nach Formel a oder b

           ist maßgebend.

           In diesen Formeln bedeuten:

           -----------

           KG tief zul  maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des

                        beladenen Schiffes über Basis (m);

           --

           KM           Höhe des Metazentrums über Basis (m) nach

                        der Näherungsformel gemäß Z 3;

           F            jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L (m);

           Z            Beiwert für die Zentrifugalkraft im

                        Drehkreis

                         (0,7 . v) 2                  v 2    

                 Z = ----------------------- = 0,04 . --------- (-);

                     9,81 . 1,25 . L tief WL          L tief WL

           v            größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen

                        Wasser (m/s);

           T tief m     jeweils mittlerer Tiefgang (m);

           h tief KW    krängender Hebel aus seitlichem Winddruck

                        gemäß Z 1 lit. d (m);

           h tief Kf0   Summe der krängenden Hebel aus freien

                        Flüssigkeitsoberflächen gemäß Z 1 lit. e

                        (m).

                                --

        (3) Näherungsformel für KM

                                                          --

        Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann der Wert für KM aus

      folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

        a) für Schiffe mit Pontonform

                 --     B 2      tief WL             T tief m

                 KM = ---------------------------- + -------- (m);

                      (       T tief m)                 2

                      (12,5 - --------) . T tief m

                      (          H    )

        b) für andere Schiffe

             --     B 2      tief WL                   T tief m

             KM = ---------------------------------- + -------- (m).

                  (             T tief m)                 2

                  (12,7 - 1,2 . --------) . T tief m

                  (                H    )

              Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den

          Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

(1) Bei gesicherten Containern muß jedes
Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen;
  1. Litera a
    Die metazentrische Höhe MG darf 0,50 m nicht unterschreiten.
  2. Litera b
    Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
  3. Litera c
    Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln für den Stabilitätsnachweis bei der Beförderung ungesicherter Container, Ziffer eins, Litera c bis e zu berechnen.
  4. Litera d
    Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrundezulegen.

        (2) Die Stabilität eines mit gesicherten Containern

      beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das

                 --                         -----------

      vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den

                                         -----------

folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

        a) (Anm.: Formel nicht darstellbar!)

           Für B tief WL/F` darf kein kleinerer Wert als 6,6 und für

                             I - i         (        F)

                        ---------------- . (1 - 1,5 --)

                        2 (verkehrtes A)   (        F`)

           kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.

                         -----------   --

        b)               KG tief zul = KM - 0,50 (m).

                                 -----------

           Der kleinere Wert für KG tief zul nach den Formeln a

           oder b ist maßgebend.

           In den Formeln bedeuten:

           I              Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei

                          T tief m (m hoch 4) nach der

                          Näherungsformel gemäß Z 3;

           i              Breitenträgheitsmoment der zur Basis

                          parallelen Wasserlinie in der Höhe

                                     2

                          T tief m + - F` (m hoch 4);

                                     3

           verkehrtes A   Verdrängung des Schiffes bei T tief m

                          (m3);

           F`             ideeller Freibord F` = H` - T tief m (m)

                          oder

                               a . B tief WL

                          F` = -------------

                                   2 . b

           wobei der kleinere Wert maßgebend ist;

           a              senkrechter Abstand zwischen Unterkante

                          der bei Neigungen zuerst eintauchenden

                          Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter

                          Lage des Schiffes (m);

           b              Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff

                          (m);

           H`             ideelle Seitenhöhe

           q              Summe der Volumina von Deckshäusern,

                          Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu

                          einer Höhe von maximal 1,0 m über H` oder

                          bis zur untersten Öffnung des betrachteten

                          Volumens. Maßgeblich ist der kleinere

                          Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines

                          Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden

                          angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt

                          (m3).

                                              q

                             H` = H + ------------------- (m);

0,9 . L . B tief WL

(3) Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung
gemäß Ziffer 2, der Wert für das Breitenträgheitsmoment römisch eins der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:
  1. Litera a
    für Schiffe mit Pontonform

B tief WL 2 . verkehrtes A

römisch eins = ------------------------------- (m hoch 4);

                         (       T tief m)

                         (12,5 - --------) . T tief m

                         (          H    )

        b) für andere Schiffe

                      B tief WL 2      . verkehrtes A

                  I = ---------------------------------- (m hoch 4);

                      (             T tief m)

                      (12,7 - 1,2 . --------) . T tief m

                      (                H    )

                                                             Anhang 4

                 AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung

von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2. Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.

         1.     Schulungen

         1.1    Allgemeines

                Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige

                theoretische und praktische Schulungen zu

                vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch

                das Bestehen einer Fachprüfung nachzuweisen.

                Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315

                Abs. 5, 210 315 Abs. 5, 210 317 Abs. 5 oder 210 318

                Abs. 5 genannten Frist durch weitere Schulungen zu

                wiederholen.

         1.2    Aufbau und Fachinhalte der Schulungen

         1.2.1  Aufbau

                Es sind Grundkurse und Wiederholungs- und

                Fortbildungsschulungen gemäß Rn. 10 315 oder 210 315

                sowie Aufbaukurse gemäß Rn. 210 317 und 210 318

                durchzuführen. Die Schulungen gemäß Rn. 10 315 oder

                210 315 können in drei Varianten angeboten werden:

                für Trockengüterschiffe, Tankschiffe und kombiniert

                für Trockengüter- und Tankschiffe.

         1.2.2  Grundkurse und Wiederholungs- und

                Fortbildungsschulungen

                Grundkurs Trockengüterschiffe

                Vorbildung:    keine

                Kenntnisse:    ADN-Verordnung allgemein sowie

                               Anlagen A und B.1

                Befugnis:      ausschließlich Trockengüterschiffe

                Grundkurs Tankschiffe

                Vorbildung:    keine

                Kenntnisse:    ADN-Verordnung allgemein sowie

                               Anlagen A und B.2 (mit Ausnahme der

                               Rn. 311 000 bis 330 999)

                Befugnis:      ausschließlich Tankschiffe des Typs N

                Grundkurs kombiniert Trockengüter- und Tankschiffe

                Vorbildung:    keine

                Kenntnisse:    ADN-Verordnung allgemein sowie

                               Anlagen A, B.1 und B.2 (mit Ausnahme

                               der Rn. 311 000 bis 330 999)

                Befugnis:      Trockengüterschiffe und Tankschiffe

                               des Typs N

                Aufbaukurs Gas

                Vorbildung:    Grundausbildung Tankschiffe oder

                               kombiniert

                Kenntnisse:    ADN-Verordnung Anlage B.2,

                               Rn. 311 000 bis 320 999

                Befugnis:      Tankschiffe der Typen N und G

                Aufbaukurs Chemie

                Vorbildung:    Grundausbildung Tankschiffe oder

                               kombiniert

                Kenntnisse:    ADN-Verordnung Anlage B.2,

                               Rn. 321 000 bis 330 999

                Befugnis:      Tankschiffe der Typen N und C

         1.2.3  Wiederholungs- und Fortbildungskurse, basierend auf

                den bescheinigten Grundkursen gemäß 1.2.2.

                Vorbildung: Gültige ADN-Sachkundigen Bescheinigung

                gemäß 1.2.2 und Wiederholungskurs gemäß Rn. 10 315

                oder 210 315, 10 315/210 315, 210 317 oder 210 318.

         2.     Zweck und Inhalt der Schulungen

         2.1    Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die

                Anerkennung von Schulungen für Sachkundige gemäß

                Rn. 10 315 oder 210 315, 210 317 und 210 318.

         2.1    In den Schulungen sollen die in 1.2 angeführten

                theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt

                werden.

         2.2.1  Erstmalige Schulungen

                Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu

                legen:

                Grundkurs                    24 Unterrichtseinheiten

                Trockengüterschiffe          von 45 Minuten

                Grundkurs Tankschiffe        24 Unterrichtseinheiten

                                             von 45 Minuten

                Grundkurs kombiniert         32 Unterrichtseinheiten

                                             von 45 Minuten

                Aufbaukurs Gase              16 Unterrichtseinheiten

                                             von 45 Minuten

                Aufbaukurs Chemikalien       16 Unterrichtseinheiten

                                             von 45 Minuten

                Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht

                Unterrichtseinheiten gegeben werden.

                Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht

                durchgeführt, sind gleichwertige

                Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der

                Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten

                durchgeführt werden.

                Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss

                etwa 30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen

                möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der

                theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch

                spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen

                Schulung durchgeführt werden.

         2.2.2  Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen

                Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des

                Wissens und sollen inzwischen eingetretene

                technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen

                vermitteln.

                Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Abs. 5 der

                Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Abs. 5,

                210 317 Abs. 5 und 210 318 Abs. 5 der Anlage B.2

                genannten Frist absolviert werden.

                Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu

                legen:

                Wiederholungs-Grundkurs

                - Trockengüterschiffe        16 Unterrichtseinheiten

                                             von 45 Minuten

                - Tankschiffe                16 Unterrichtseinheiten

                                             von 45 Minuten

                - kombiniert                 16 Unterrichtseinheiten

                                             von 45 Minuten

                Wiederholungs-Aufbaukurs      8 Unterrichtseinheiten

                “Gase”                       von 45 Minuten

                Wiederholungs-Aufbaukurs      8 Unterrichtseinheiten

                “Chemikalien”                von 45 Minuten

                Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht

                Unterrichtseinheiten gegeben werden.

                Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht

                durchgeführt, sind gleichwertige

                Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der

                Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten

                durchgeführt werden.

                Der Anteil der praktischen Übungen am

                Wiederholungs-Grundkurs muss etwa 50 vH betragen.

                Die praktischen Übungen sollen möglichst im

                zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen

                Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei

                Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung

                durchgeführt werden.

         3.     Anerkennung von Schulungen

         3.1    Schulungen müssen durch die zuständige Behörde

                anerkannt werden.

         3.2    Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.

                Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische

                Personen.

                Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

                a) ausführliche Kurspläne mit sachlicher und

                   zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter

                   Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;

                b) Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der

                   Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der

                   Lehrkräfte;

                c) Angaben über Schulungsräume und über das

                   vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die

                   Einrichtung für die praktischen Übungen;

                d) die Teilnahmebedingungen.

                Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die

                Beibringung weiterer Unterlagen verlangen,

                insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im

                Rahmen der Erwachsenenbildung.

         3.3    Die zuständige Behörde kann verlangen, dass

                erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen

                vorgenommen werden.

         3.4    Erteilung der Anerkennung

         3.4.1  Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung

                schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage,

                dass

                1. die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen

                   durchgeführt werden;

                2. der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt

                   wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen

                   zu entsenden;

                3. die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der

                   zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;

                4. die Anerkennung bei Nichteinhaltung der

                   Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden

                   kann.

                Aus der Anerkennung muss hervorgehen, ob es sich um

                einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine

                Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.

         3.4.2  Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung

                einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher

                Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von

                Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der

                zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt

                insbesondere für Veränderungen der eingesetzten

                Lehrkräfte sowie der Kurspläne.

         4.     Durchführung der Schulungen

         4.1    Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der

                Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen

                Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die

                Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den

                Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften

                beachtet und beherrscht werden.

         4.2    Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah

                wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen der

                Lehrgänge die Themen gemäß 1.2 zugrunde zu legen.

                Die Grundkurse müssen auch einen praktischen Teil

                enthalten (siehe 2.2).

         4.3    Während der Wiederholungs- und Fortbildungsschulung

                muss durch Übungen und Tests sichergestellt werden,

                dass die Teilnehmer aktiv an der Schulung

                teilnehmen.

         5.     Prüfungen

         5.1    Grundkurs

                Nach erstmaliger Schulung, einschließlich

                praktischer Übung, ist eine Fachprüfung ADN

                durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach

                der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach

                Schulungsende durchgeführt werden.

                Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte

                Fragenkatalog zu verwenden.

                Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die

                Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung

                hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen

                richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die

                Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel

                erlaubt.

                Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der

                Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms

                gemäß Rn. 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1 und/oder

                Rn. 210 315 Abs. 3 der Anlage B.2 und des von ihr

                erstellten Fragenkatalogs.

         5.2    Aufbaukurs “Gase” und “Chemikalien”

                Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den

                Grundkurs kann nach Besuch des erstmaligen

                Aufbaukurses “Gase” bzw. “Chemikalien” eine Prüfung

                beantragt werden. Die Prüfung erfolgt auf der

                Grundlage des von der zuständigen Behörde

                aufzustellenden Fragenkatalogs.

                Den Bewerbern sind jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen

                und eine Kasusfrage zu stellen. Die Dauer der

                Prüfung beträgt insgesamt 120 Minuten, wobei

                60 Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und

                60 Minuten für die Kasusfragen einzuräumen sind.

                Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit

                60 Punkten zu bewerten, ein Punkt für jede

                Multiple-Choice-Frage und 30 Punkte für die

                Kasusfrage (die Verteilung der Punkte über die

                Elemente der Kasusfrage ist von der zuständigen

                Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden,

                wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht werden.

                Dabei müssen jedoch in jedem Prüfungsteil mindestens

                20 Punkte erreicht werden. Werden die 44 Punkte

                erreicht, jedoch in einem Teil weniger als 20, kann

                dieser Teil mündlich nachgeprüft werden.

                Bei dieser Prüfung sind Vorschriftentexte und

                Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.

                Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten

                dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß

                Rn. 210 317 Abs. 3 bzw. Rn. 210 318 Abs. 3 der

                Anlage B.2 und des von ihr erstellten

                Fragenkatalogs.

         6.     Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN

                Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über

                besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des

                Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des

                Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die

                zuständigen Behörden.

                Die Bescheinigung wird erteilt

                - nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn

                  der Bewerber die Fachprüfung ADN mit Erfolg

                  abgelegt hat,

                - nach erfolgter Wiederholungs- und

                  Fortbildungsschulung.

                Die Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der

                Aufbaukurse “Gas” und/oder “Chemie” soll an

                diejenige der Grundkurs-Bescheinigung angepasst

                werden.

                Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf

                der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird

                eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute

                erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung

                ADN oder einer Prüfung “Gase” bzw. “Chemikalien”

                erforderlich ist.

---------------------------------------------------------------------

        *1) Nichtzutreffendes streichen

Anmerkung

Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR40018442