Text
Anlage B.2
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in
Tankschiffen
Inhalt
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
Randnummer(n)
Aufbau der Anlage B.2 ............................ 210 000
Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 210 001
Anwendungsbereich der Anlage B.2 ................. 210 003
Begriffsbestimmungen ............................. 210 014
Abschnitt 1. Beförderungsart
Beförderung in Ladetanks .......... 210 121
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
Bau ............................... 210 200
Schiffstypen ...................... 210 204
Gebrauchsanweisungen für Geräte und
Einrichtungen ..................... 210 205
Gasspüranlagen .................... 210 206
Klassifikation .................... 210 208
Schubverbände und gekuppelte
Fahrzeuge ......................... 210 219
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 240
Elektrische Einrichtungen ......... 210 251
Besondere Ausrüstung .............. 210 260
Prüfung und Untersuchung der
Ausrüstung ........................ 210 280
Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 210 282
Ladungsbuch ....................... 210 284
Abweichungen Typ N ................ 210 287
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
Zugang zu Ladetanks, Restetanks,
Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen,
Doppelböden und Aufstellungsräumen;
Kontrollen ........................ 210 301
Gasspüranlagen .................... 210 306
Entgasen leerer Ladetanks ......... 210 307
Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 210 308
Lüftung ........................... 210 312
Ausbildung ........................ 210 315
Kenntnisse über Gase .............. 210 317
Kenntnisse über Chemikalien ....... 210 318
Ballastwasser ..................... 210 320
Öffnen von Aufstellungsräumen,
Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Ladetanks,
Restetanks; Abschlußvorrichtungen . 210 322
Verbindung zwischen Rohrleitungen . 210 325
Beförderung von Personen .......... 210 327
Beiboote .......................... 210 329
Maschinen ......................... 210 331
Brennstofftanks ................... 210 332
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 340
Feuer und offenes Licht ........... 210 341
Ladungsheizungsanlage ............. 210 342
Reinigungsarbeiten ................ 210 343
Elektrische Einrichtungen ......... 210 351
Tragbare Lampen ................... 210 354
Besondere Ausrüstung .............. 210 360
Zutritt an Bord ................... 210 371
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 210 374
Gefahr der Funkenbildung .......... 210 375
Prüfung der Ausrüstung ............ 210 380
Urkunden .......................... 210 381
Schriftliche Weisungen ............ 210 385
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das
Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
Begrenzung der beförderten Mengen . 210 401
Lade- und Löschstellen ............ 210 407
Umladen ........................... 210 409
Prüfliste ......................... 210 410
Ladungsbuch, Stauplan ............. 210 411
Maßnahmen vor dem Laden ........... 210 413
Handhaben und Stauen der Ladung ... 210 414
Maßnahmen nach dem Löschen ........ 210 415
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens
der Ladung ........................ 210 416
Verschluß der Fenster und Türen ... 210 417
Füllen von Ladetanks .............. 210 421
Öffnen von Öffnungen .............. 210 422
Gleichzeitiges Laden und Löschen .. 210 424
Lade- und Löschleitungen .......... 210 425
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 440
Feuer und offenes Licht ........... 210 441
Elektrische Einrichtungen ......... 210 451
Beleuchtung ....................... 210 453
Besondere Ausrüstung .............. 210 460
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 210 474
Gefahr der Funkenbildung .......... 210 475
Kunststofftrossen ................. 210 476
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den
Verkehr der Schiffe
Bezeichnung ....................... 210 500
Beförderungsart ................... 210 501
Festmachen ........................ 210 503
Stilliegen ........................ 210 504
Meldungen ......................... 210 508
II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der
Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften
des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2. Gase .............................. 221 000 ff.
Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 231 000 ff.
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe .......... 241 000 ff.
Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 261 000 ff.
Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 281 000 ff.
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände ....................... 291 000 ff.
III. Teil
Bauvorschriften
Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G
Allgemeines ....................... 311 100
Baustoffe ......................... 311 200
Klassifikation .................... 311 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 311 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 311 211
Lüftung ........................... 311 212
Stabilität (Allgemein) ............ 311 213
Stabilität (Intakt) ............... 311 214
Stabilität (im Leckfall) .......... 311 215
Maschinenräume .................... 311 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 311 217
Sicherheits- und
Kontrolleinrichtungen ............. 311 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 311 222
Druckprüfung ...................... 311 223
Pumpen und Leitungen .............. 311 225
Kühlanlage ........................ 311 227
Berieselungsanlage ................ 311 228
Maschinen ......................... 311 231
Brennstofftanks ................... 311 232
Abgasrohre ........................ 311 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 311 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 311 240
Feuer und offenes Licht ........... 311 241
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 311 250
Elektrische Einrichtungen ......... 311 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 311 252
Erdung ............................ 311 253
Elektrische Kabel ................. 311 256
Besondere Ausrüstung .............. 311 260
Zutritt an Bord ................... 311 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 311 274
Notausgang ........................ 311 292
Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des
Typs C
Allgemeines ....................... 321 100
Baustoffe ......................... 321 200
Klassifikation .................... 321 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 321 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 321 211
Lüftung ........................... 321 212
Stabilität (Allgemein) ............ 321 213
Stabilität (Intakt) ............... 321 214
Stabilität (im Leckfall) .......... 321 215
Maschinenräume .................... 321 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 321 217
Einrichtung der Kofferdämme ....... 321 220
Sicherheits- und
Kontrolleinrichtungen ............. 321 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 321 222
Druckprüfung ...................... 321 223
Pumpen und Leitungen .............. 321 225
Restetanks und Slopbehälter ....... 321 226
Berieselungsanlage ................ 321 228
Maschinen ......................... 321 231
Brennstofftanks ................... 321 232
Abgasrohre ........................ 321 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 321 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 321 240
Feuer und offenes Licht ........... 321 241
Ladungsheizungsanlage ............. 321 242
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 321 250
Elektrische Einrichtungen ......... 321 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 321 252
Erdung ............................ 321 253
Elektrische Kabel ................. 321 256
Besondere Ausrüstung .............. 321 260
Zutritt an Bord ................... 321 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 321 274
Notausgang ........................ 321 292
Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N
Allgemeines ....................... 331 100
Baustoffe ......................... 331 200
Klassifikation .................... 331 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 331 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 331 211
Lüftung ........................... 331 212
Stabilität (Allgemein) ............ 331 213
Stabilität (Intakt) ............... 331 214
Maschinenräume .................... 331 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 331 217
Einrichtung der Kofferdämme ....... 331 220
Sicherheits und (Anm.: richtig:
Sicherheits- und)
Kontrolleinrichtungen ............. 331 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 331 222
Druckprüfung ...................... 331 223
Pumpen und Leitungen .............. 331 225
Restetanks und Slopbehälter ....... 331 226
Berieselungsanlage ................ 331 228
Maschinen ......................... 331 231
Brennstofftanks ................... 331 232
Abgasrohre ........................ 331 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 331 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 331 240
Feuer und offenes Licht ........... 331 241
Ladungsheizungsanlage ............. 331 242
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 331 250
Elektrische Einrichtungen ......... 331 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 331 252
Erdung ............................ 331 253
Elektrische Kabel ................. 331 256
Besondere Ausrüstung .............. 331 260
Zutritt an Bord ................... 331 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 331 274
ANHÄNGE
ANHANG 1
Muster des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß
Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318
ANHANG 2
Prüfliste ADN
ANHANG 3
Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Prüfung des Nachlenzsystems
Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems
ANHANG 4
Stoffliste
ANHANG 5
Übergangsvorschriften Anlage B.2
ANHANG 6
Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen
I. TEIL
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
210 000 Aufbau der Anlage B.2
(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter in Tankschiffen.
(2) Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt
gegliedert:
I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter aller
Klassen
II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch
die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder
geändert werden
III. Teil Bauvorschriften
210 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. Teils ergänzt.Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1058 aus 1994,, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des römisch drei. Teils ergänzt.
Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des römisch eins. oder römisch zwei. Teils ergänzt.
(2)Absatz 2,Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.Falls Vorschriften des römisch zwei. und römisch drei. Teils jenen des römisch eins. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des römisch eins. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.
Die Vorschriften der Rn. 210 003 und Rn. 210 121 gehen
jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor.jedoch denjenigen des römisch zwei. oder römisch drei. Teils vor.
(3)Absatz 3,Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. 210 002Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im römisch zwei. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im römisch eins. Teil. 210 002
210 003 Anwendungsbereich der Anlage B.2
Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren
oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind.
210 004- 210 013
210 014 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
Elektrisch
Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr”:
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen. Hierzu gehören zB
Drehstromkäfigläufermotoren;
bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;
Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;
kontaktlose elektronische Einrichtungen, oder
eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so beschaffen ist, daß unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen;
Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit”:
eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB
Einrichtung in eigensichere Ausführung;
Einrichtung in druckfester Kapselung;
Einrichtung in Überdruckkapselung;
Einrichtung in Sandkapselung;
Einrichtung in Vergußkapselung;
Einrichtung in erhöhter Sicherheit;
Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr” fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;
IEC:
International Electrotechnical Commission;
ÖVE:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik;
Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;
Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;
Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)
Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind;
Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,
Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;
Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,
Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur
kurzzeitig auftreten;
Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE
EX/EN 50 014)
EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE
EX/EN 50 018);
EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE
EX/EN 50 019);
EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE
EX/EN 50 020);
EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028);
EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE
EX/EN 50 016);
EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);
Raumeinteilung
Aufstellungsraum: (vergleichbar Zone 1)
ein nach vorne und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist;
Bereich der Ladung:
siehe unter Verschiedenes;
Betriebsraum:
ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Tanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;
Kofferdamm: (vergleichbar Zone 1)
eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muß die ganze Fläche der Endschotte der Ladetanks abdecken. Das dem Ladungsbereich abgewandte Schott muß von Bord zu Bord und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet sein;
Ladetank: (vergleichbar Zone 0)
ein mit dem Schiff festverbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;
Ladetank (unabhängiger): (vergleichbar Zone 0)
ein von den Schiffsverbänden unabhängiger, jedoch fest eingebauter Ladetank;
Pumpenraum: (vergleichbar Zone 1)
ein Betriebsraum, in dem die Lade-, Lösch- sowie die Nachlenzpumpen mit ihren entsprechenden Betriebseinrichtungen für die Förderung von Stoffen aus den Ladetanks untergebracht sind;
Schott:
eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird;
Schott (wasserdicht):
ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck standhält;
Wohnung:
die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;
Regelungen
Internationale Regelung:
ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;
ADN:
Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;
ADNR:
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R” wurde hinzugefügt und steht für Rhein;
SOLAS:
Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens
auf See;
Verschiedenes
Abgabeeinrichtung (Bunkersystem):
eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen
Schiffsbetriebsstoffen;
Atemschutzgerät (umluftabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in
gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten
Atemfilter schützt;
Atemschutzgerät (umluftunabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher
Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;
Betriebsdruck (höchstzulässiger):
der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich der Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventiles;
Bilgenentölungsboot:
ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Übernahme und Beförderung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen.
Bilgenentölungsboote ohne Ladetanks werden als
Schiffe gemäß Anlage B.1 angesehen;
Bilgenwasser:
ölhaltiges Wasser aus Bilgen im Maschinenraumbereich
sowie aus Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
Bunkerboot:
ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Schiffe gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen.
Drucktank:
ein Tank, der für einen Betriebsdruck 400 kPa (4 bar)
entworfen und zugelassen ist;
Entwurfsdruck:
der Druck auf dessen Grundlage der Ladetank,
einschließlich der Restetanks, ausgelegt und gebaut
ist. Der Druck entspricht im allgemeinen dem
höchstzulässigen Betriebsdruck;
Flammendurchschlagsicherung:
Eine Einrichtung, welche an der Öffnung eines Anlagenteils oder in der verbindenden Rohrleitung eines Systems von Anlagen eingebaut ist und dessen
vorgesehene Funktion es ist, den Durchfluss zu ermöglichen, aber den Flammendurchschlag zu verhindern. Eine solche Einrichtung muss nach der Europäischen Norm EN 12 874 (1998) geprüft sein;
Flammensperre:
Der Teil einer Flammendurchschlagsicherung, dessen
Hauptaufgabe die Verhinderung eines Flammendurchschlages ist;
Gehäuse der Flammendurchschlagsicherung:
Der Teil einer Flammendurchschlagsicherung, deren Hauptaufgabe es ist, eine geeignete Umschließung für die Flammensperre zu bilden und die mechanische Verbindung zu anderen Systemen zu erlauben;
Dauerbrand:
Stabilisiertes Brennen für eine unbestimmte Zeit;
Deflagration:
Explosion, die sich mit Unterschallgeschwindigkeit
fortpflanzt (siehe EN 1127-1:1997);
Detonation:
Explosion, die sich mit Überschallgeschwindigkeit
fortpflanzt, gekennzeichnet durch eine Stoßwelle (siehe EN 1127-1:1997);
Hochgeschwindigkeitsventil:
Ein Druckentlastungsventil, das eine Nenn-Strömungsgeschwindigkeit oberhalb der Flammenausbreitungsgeschwindigkeit des brennbaren Gemisches hat und auf diese Weise den Flammendurchschlag verhindert. Eine solche Einrichtung muss nach der Europäischen Norm EN 12 874 (1998) geprüft sein;
Öffnungsdruck:
der Druck gemäß Stoffliste (Anhang 4) bei dem das Hochgeschwindigkeitsventil anspricht. Bei Drucktanks entspricht der Öffnungsdruck des Sicherheitsventils den von der zuständigen Behörde oder einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten
Vorschriften;
Prüfdruck:
der Druck, bei dem ein Ladetank, einschließlich des Restetanks, ein Kofferdamm, Lade- und Löschleitungen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen sind;
Schiffsbetriebsabfälle (öl- und fetthaltige):
Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;
Bereich der Ladung:
die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze):
Bereich der Ladung
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)
Bereich der Ladung oberhalb des Decks für verschiedene
Tankschiffe
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)
Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks:
der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittellängsebene des Schiffes stehenden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Ladetanks, die Aufstellungsräume, die Kofferdämme, die Wallgänge und die Doppelböden befinden, wobei diese Ebenen in der Regel mit den äußeren Kofferdammschotten oder den Begrenzungsschotten der Aufstellungsräume zusammenfallen. Die Schnittlinie mit dem Deck heißt „Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks”;
Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:
(vergleichbar Zone 1)
der Raum, der begrenzt ist:
seitlich durch die Verlängerung der Bordwände von Seite Deck nach oben,
nach vorn und nach hinten durch um 45 Grad nach dem Inneren des Bereichs der Ladung geneigte und durch die Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks verlaufende Ebenen,
nach oben 3,00 m über Deck;
zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:
(vergleichbar Zone 1)
der Raum, der gebildet wird durch die im Hauptteil des Bereichs des Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit einem Radius von 1,00 m um die Lüftungsöffnungen des Kofferdamms und die unter Deck im Bereich der Ladung angeordneten Betriebsräume und mit einem Radius von 2,00 m um die Lüftungsöffnungen der Ladetanks und um Öffnungen der Pumpenräume;
Bergegerät:
eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muß durch eine einzige Person bedienbar sein;
Drücke:
Drücke jeder Art werden bei Tanks (zB Betriebsdruck, Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils, Prüfdruck) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben;
Fluchtgerät (geeignetes):
ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;
Füllungsgrad:
wird für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Stofftemperatur beim Laden von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist;
Gase:
Gase und Dämpfe;
Gasspüranlage:
eine festinstallierte Anlage, mit der rechtzeitig bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen und alarmiert werden können;
Gasspürgerät:
ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Gefährliche Güter:
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6 000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6 000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im römisch zwei. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.
Bem. Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe
und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;
Höchste Klasse:
ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;
Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):
eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen
Behörde anerkannt ist;
Ladetank (Zustand):
entladen: leer, aber noch Restladung vorhanden
leer: trocken, aber nicht gasfrei
gasfrei: keine nachweisbare Konzentration von
gefährlichen Gasen oder Dämpfen vorhanden;
Lade- und Löschleitungen:
alle Leitungen in denen sich flüssige oder gasförmige Ladung befinden kann, einschließlich der zugehörigen Pumpen, Filter und Absperrvorrichtungen;
Ladungsbuch:
ein Buch, das alle Aktivitäten enthält, welche sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen;
Ladungsrückstände:
flüssige Ladung, die nicht durch Löschen oder Nachlenzen aus dem Ladetank oder dem Leitungssystem entfernt werden kann;
Lecksicherheitsplan:
der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;
Nachlenzsystem (efficient stripping):
ein System für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf nicht
lenzbare Ladungsrückstände;
Offenes Licht:
ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht
explosionsgeschützt umschlossen ist;
Restladung:
flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems als Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt;
Sauerstoffmeßgerät:
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Schiff:
ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 9/1998;ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,; Schiffsführer:
eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;eine Person im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes;
Schiffstypen:
Typ G ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Gasen unter Druck oder in gekühltem Zustand
bestimmt ist.
Typ C ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Flüssigkeiten bestimmt ist.
Das Schiff muß als Glattdeck-Doppelhüllenschiff
mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk
ausgeführt sein, wobei die Ladetanks vom
Schiffskörper gebildet werden oder als
unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen
angeordnet sein können.
Typ N ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Flüssigkeiten bestimmt ist.
Typ N geschlossen: Ein Tankschiff, das für die Beförderung
von Flüssigkeiten in geschlossenen
Ladetanks bestimmt ist.
Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:
Ein Tankschiff, das für die Beförderung
von Flüssigkeiten in offenen Ladetanks
bestimmt ist, wobei die Ladetanks an
den Öffnungen zur Atmosphäre mit einer
dauerbrandsicheren
Flammendurchschlagsicherung versehen sind.
Typ N offen: Ein Tankschiff, das für die Beförderung
von Flüssigkeiten in offenen Ladetanks
bestimmt ist.
Skizze: (beispielhaft)
Typ G:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)
Typ C:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)
Typ N:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)
Slop:
pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch von Ladungsrückständen mit zB Waschwasser oder Rost;
Stoffnummer:
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen (UN-Nummer);
Tankschiff:
ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut
ist;
Toximeter:
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten.
210 015- 210 099
ABSCHNNITT 1
Beförderungsart
210 100- 210 120
210 121 Beförderung in Ladetanks
(1) Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen
und besondere Bedingungen, unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in dem Anhang 4 (Stoffliste) enthalten.
(2) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4
(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern riarndestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
(3) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4
(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
(4) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4
(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
(5) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4
(Stoffliste) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs C eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
(6)Absatz 6,Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle
dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel oder in Ladetanks befördert werden.
210 122- 210 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
210 200 Bau
Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den
anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen.anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des römisch zwei. und römisch drei. Teils entsprechen.
210 201- 210 203
210 204 Schiffstypen
Es werden folgende Schiffstypen unterschieden:
Typ G, Typ C und Typ N.
Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder
Hochgeschwindigkeitsventile muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.
Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im
nach Rn. 210 208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.
Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken
der Ventile hat, muß der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Gefahrgut-Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.
Dies gilt auch für die Öffnungsdrücke der zugehörigen
Ventile.
210 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner
Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.
210 206 Gasspüranlagen
Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben.
Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein.
210 207
210 208 Klassifikation
(1)Absatz eins,Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter
zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.
Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft
bestätigt sein.
(2)Absatz 2,Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 210 209- 210 218
210 219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge
(1)Absatz eins,Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten
Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 210 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B.1 Rn. 10 219 entsprechen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des römisch eins. und römisch zwei. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.
(3)Absatz 3,Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet
werden, müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:
Rn. 210 205, 210 240 (2), 210 251, 210 260 (1) und
(2), 210 280 (1) und (3), 210 282 (1) bis (7), 331 200 (1), (3) d) und (5), 331 210 (1) und (2), 331 212 (3) und (5), 331 216 (1) und (2), 331 217 (1) bis (4), 331 231 (1) bis (5), 331 232 (2), 331 234 (1) und (2), 331 240 (1) und (2), 331 241 (1) bis (3), 331 250 (1) c) und (2), 331 251 (1) bis (3),
331 252 (3) a) und b), (4) bis (6), 331 256 (5), 331 271 und 331 274 (1) bis (3).
Für Rn. 331 240 (1) gilt jedoch, daß nur eine Feuerlösch- oder
Ballastpumpe genügt.
210 220- 210 239
210 240 Feuerlöscheinrichtungen
(1)Absatz eins,Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleicher Kapazität ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
(2)Absatz 2,Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter
Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
210 241- 210 250
210 251 Elektrische Einrichtungen
Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,
die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.
210 252- 210 259
210 260 Besondere Ausrüstung
(1)Absatz eins,Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord dieSofern dies im römisch zwei. Teil gefordert wird, muß an Bord die
nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:
je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, eine Vollmaske mit geeignetem Atemfilter, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar Schutzstiefel je Besatzungsmitglied;
ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;
zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte;
zwei Sicherheitsgeschirre;
ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.
Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten
Materialien und die zusätzliche Schützausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.
(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im römisch zwei. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.
210 261- 210 279
210 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen
mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.
(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen
innerhalb eines Jahres durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.
(3) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) und die Gasspüranlagen müssen entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.
210 281
210 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis
(1) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern und Schiffe
nach Rn. 210 219 (3), müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen
Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.
Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre
gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.
(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes
Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.
(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter
Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.
(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis
ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.
In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann
jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.
210 285- 210 286
210 288- 210 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
210 300
210 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Es muß täglich kontrolliert werden, ob die leeren
Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen).
(2) Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,
Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten.
(3) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht
betreten werden.
(4) Wenn vor dem Betreten der Ladetanks,
Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt
werden, die ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht
betreten werden.
210 302 Pumpenräume unter Deck
Pumpenräume unter Deck müssen täglich auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilgen und Auffangwannen müssen in sauberem und
produktfreiem Zustand gehalten werden.
210 303-
210 305
210 306 Gasspüranlagen
Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des
Herstellers gewartet und kalibriert werden.
210 307 Entgasen leerer Ladetanks
(1) Entladene oder leere Ladetanks, die gefährliche Güter
der Klasse 2, der Klasse 3, Ziffer 5 und 11 bis 19, der Klasse 6.1 oder der Klasse 8, alle Ziffern mit Buchstabe a) enthalten haben, dürfen nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen entgast werden. Das Entgasen darf nur durch sachkundige Personen oder dazu zugelassenen Firmen erfolgen.
(2) Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in Absatz (1) genannten gefährlichen Güter enthalten haben, dürfen während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas/Luftgemische durch die
dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherungen entgast werden, wenn im normalen Betrieb im ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Lüfters vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden. Im normalen Betrieb muß die Produktkonzentration an der Austrittsstelle des Gas/Luftgemisches weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze betragen. Die Gaskonzentration ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei Stunden nach Beginn des Entgasens stündlich von einem Sachkundigen nach Rn. 210 315 zu messen. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
Im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen ist
das Entgasen verboten.
(3) Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz (1)
genannten gefährlichen Güter enthalten haben, an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:
die in Absatz (2) genannten Bedingungen eingehalten werden, wobei jedoch in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle nicht mehr als 10% der unteren Explosionsgrenze betragen darf;
eine Gefährdung der Besatzung ausgeschlossen ist;
alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die mit dem Freien in Verbindung stehen, geschlossen sind. Dies gilt nicht für die Zuluftöffnungen des Maschinenraumes und von Überdruckanlagen;
an Deck arbeitende Besatzungsmitglieder geeignete Schutzausrüstungen tragen;
dies nicht im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten stattfindet.
(4) Der Entgasungsvorgang muß unterbrochen werden, wenn
infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Gaskonzentrationen zu rechnen ist. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarem Meßgerät Konzentrationen von mehr als 20% der unteren Explosionsgrenze in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.
(5) Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe
des in Rn. 210 260 (1) f) oder g) genannten Gerätes festgestellt wird, daß weder die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 10% der unteren Explosionsgrenze liegt noch eine bedeutsame Konzentration an giftigen Gasen feststellbar ist, darf die Kennziffer gemäß Rn. 210 500 durch 0 ersetzt werden.
210 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten
Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Anwendung von Feuer
oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Schiff vor.
In Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen
Reparatur- und Wartungsarbeiten vorgenommen werden, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird.
Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln
aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.
210 309- 210 311
210 312 Lüftung
(1) Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb
genommen werden, müssen vorhandene Verlängerungsrohre von Zuluftöffnungen aufrecht stehen. Ansonsten müssen die Öffnungen verschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist.
(2) Die Lüftung von Pumpenräumen muß
mindestens 30 Minuten vor und während des Betretens
während des Ladens, Löschens und Entgasens und
nach dem Ansprechen der Gasspüranlage
in Betrieb sein.
210 313- 210 314
210 315 Ausbildung
(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß
mindestens 18 Jahre alt sein.
(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,
daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
entsprechen.
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
sowie praktische Übungen beinhalten:
Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, wie zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, schriftliche Weisungen;
Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;
Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Ätzwirkung, Wassergefährdung;
Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;
Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);
Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;
Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 6 festgelegt.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.
Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue
Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.
210 316
210 317 Kenntnisse über Gase
(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen muß bei
der Beförderung von Gütern, die nur in Typ G-Schiffen zugelassen sind, an Bord sein.
(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Gasen und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von 2 Jahren vor oder spätestens innerhalb von 2 Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
entsprechen.
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
sowie praktische Übungen beinhalten.
Allgemeine Eigenschaften von Gasen:
Kompressibilität, Gemische und Partialdrücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dichte, Volumen sowie kritischer Druck;
Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen;
Explosionsgefahren bei Flüssiggas (LPG);
Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
Produktkenntnisse:
chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, Ammoniak -;
Flüssigkeiten und Dämpfe:
Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;
Verfahren im Schiffsbetrieb:
Laden und Löschen, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung, Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohrbruchventils, Leckage;
Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6 festgelegt.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:
den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.
oder
den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Tankschiffs des Typs G innerhalb der letzten zwei Jahre.
Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue
Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.
(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung
mit Kapitel V des STCW-Code für Offiziere, die für die Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.mit Kapitel römisch fünf des STCW-Code für Offiziere, die für die Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
210 318 Kenntnisse über Chemikalien
(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien muß
an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ C-Schiffen zugelassen sind.
(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien ist
ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
entsprechen.
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
sowie praktische Übungen beinhalten.
Allgemeine Eigenschaften von Gasen und Dämpfen:
Kompressibilität, Gemische, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis und Siedepunkt, Dichte, Volumen;
Probeentnahme von Chemikalien;
Explosionsgefahren von Chemikalien;
Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen, Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
Produktkenntnisse:
chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Säuren und Laugen - Polymerisation und Oxidation;
Flüssigkeiten und Dämpfe:
Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;
Verfahren im Schiffsbetrieb:
Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade/Überfüllung/Arten von Pumpen, Verschmutzungen;
Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6 festgelegt.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:
den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.
oder
den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Tankschiffs des Typs C innerhalb der letzten zwei Jahre.
Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue
Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.
(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung
mit Kapitel V des STCW-Code für Offiziere, die für die Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.mit Kapitel römisch fünf des STCW-Code für Offiziere, die für die Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
210 319
210 320 Ballastwasser
(1) Kofferdämme und Aufstellungsräume, welche isolierte
Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Ballastwasser gefüllt werden. Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks entladen sind.
Wenn die Ladetanks nicht entladen sind, dürfen die Wallgänge
und die Doppelböden mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckstabilitätsberechnung mit berücksichtigt worden ist, die Füllung der Ballasttanks nicht mehr als 90% der Tankinhalte beträgt und das Füllen in der Stoffliste des Anhangs 4 nicht verboten ist.
(2) Wenn Ballastwasser aus den Ladetanks abgegeben wird, muß
dies im Ladungsbuch eingetragen werden.
210 321
210 322 Öffnen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks;
Abschlußvorrichtungen
Die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von
Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen müssen geschlossen bleiben. Ausgenommen davon sind Pumpenräumen an Bord von Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten sowie weitere in dieser Anlage zugelassene Ausnahmen.
210 323- 210 324
210 325 Verbindung zwischen Rohrleitungen
(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der
folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:
Rohrleitungen für das Laden und Löschen;
Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Ladetanks, Kofferdämme, Aufstellungsräume, Wallgänge und Doppelböden;
Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.
(2) Absatz (1) gilt nicht für abnehmbare Verbindungen
zwischen Rohrleitungen der Kofferdämme und:
Rohrleitungen für das Laden und Löschen;
Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, falls im Notfall die Kofferdämme mit Wasser gefüllt werden müssen.
In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein,
daß aus den Ladetanks kein Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.
(3) Absatz (1) b) und c) gilt nicht für:
Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
Rohrleitungen für das Ballasten von Aufstellungsräumen, wenn dies über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung erfolgt. Das Lenzen der Aufstellungsräume darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.
210 326
210 327 Beförderung von Personen
(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten:
die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;
Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
(2) Im Bereich der Ladung dürfen sich die unter
Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 210 328
210 329 Beiboote
(1)Absatz eins,Das in der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebene
Beiboot muß außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß (Anm.: §) 103 Abs. 1 der Schiffstechnikverordnung befindet.Beiboot muß außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß Anmerkung, §) 103 Absatz eins, der Schiffstechnikverordnung befindet.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.Absatz eins, gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
210 330
210 331 Maschinen
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit
Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie
Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen.
210 332 Brennstofftanks
Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als
Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des römisch drei. Teils gebaut worden sind.
210 333-
210 339
210 340 Feuerlöscheinrichtungen
Die Besatzung muß mit der Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut
sein.
210 341 Feuer und offenes Licht
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist
verboten. Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.
(2)Absatz 2,Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.
(3)Absatz 3,Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
210 342 Ladungsheizungsanlage
(1)Absatz eins,Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn
Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in der Stoffliste enthalten.
(2)Absatz 2,Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen,
die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.
(3)Absatz 3,Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage
benutzt werden, wenn der Raum, in dem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) vollständig entspricht.
(4)Absatz 4,Die Forderungen des Abs. (3) brauchen nicht erfüllt zu
sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 61 ºC.
210 343
210 344 Reinigungsarbeiten
Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von weniger als 55 ºC dürfen nur im Bereich der Ladung
durchgeführt werden.
210 345- 210 350
210 351 Elektrische Einrichtungen
(1)Absatz eins,Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem
Zustand erhalten werden.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, im Bereich der Ladung
bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für:
eigensichere Stromkreise;
elektrische Kabel zum Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlußstelle (zB Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist.
elektrische Kabel zum Anschluß von Tauchpumpen an Bord von Bilgenentölungsbooten.
(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung oder der Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung oder die Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten in Betrieb sind. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.
210 352- 210 253
210 354 Tragbare Lampen
Im Bereich der Ladung und an Deck außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden. Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen.
210 355- 210 359
210 360 Besondere Ausrüstung
(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen
Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) vertraut sein.
(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 221 301 (2),
Rn. 231 301 (2), Rn. 261 301 (2), Rn. 281 301 (2) oder Rn. 291 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.Rn. 231 301 (2), Rn. 261 301 (2), Rn. 281 301 (2) oder Rn. 291 301 (2) des römisch zwei. Teils dieser Anlage beim Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.
210 361- 210 370
210 371 Zutritt an Bord
(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 43, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
(2) Wenn für das Schiff gemäß Rn. 210 500 eine Kennziffer
gilt, dürfen unter 14 Jahre alte Personen nicht an Bord sein. 210 372- 210 373
210 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist
mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.mittels Hinweistafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 44, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
210 375 Gefahr der Funkenbildung
Es ist verboten, im Bereich der Ladung Arbeiten
durchzuführen, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht. Dies gilt nicht für Festmacharbeiten.
210 376-
210 379
210 380 Prüfung der Ausrüstung
Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor
jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom
Benutzer geprüft werden.
210 381 Urkunden
(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen
Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden:
das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;
Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (6));
Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
die nach Rn. 210 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1999,); ein Abdruck der ADN- oder ADNR-Verordnung mit den Anlagen A und B.2 in der jeweils geltenden Fassung;
die in Rn. 210 315 und gegebenenfalls in Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 geforderte Bescheinigung;
ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;
bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit entsprechen müssen, ein Lecksicherheitsplan;
die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.
die in Rn. 311 250 (1), Rn. 321 250 (1) oder Rn. 331 250 (1) vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen.
die in Rn. 311 208 (2) oder (3), Rn. 321 208 (2) oder (3) oder Rn. 331 208 (2) oder (3)
geforderte Bescheinigung;
bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 ºC, die Heizinstruktion.
(2) Die schriftlichen Weisungen müssen vor dem Beladen
dem Schiffsführer überreicht werden. Die Bruttomasse kann nach dem Beladen eingetragen werden.
(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder
Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:
die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung.
Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht sein;
die gültigen Nachweise über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;
(4) Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks
wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:
die Bezeichnung des letzten beförderten Stoffes, die Klasse und Ziffer sowie gegebenenfalls den Buchstaben nach den Vorschriften der Rn. 6002 (6).
(5) Die Absätze (1) b) und g), (2) und (4) gelten
nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Absatz (1) c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 210 382- 210 384
210 385 Schriftliche Weisungen
(1)Absatz eins,Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind
dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:
die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Tanks oder beim Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;
Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 210 260 (1) nicht ausreichend ist.
(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung
aufgestellt werden. Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Verladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt der schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der von der Beförderung berührten Staaten.
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für
Bilgenentölungsboote.
210 386- 210 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handbaben der Ladung
210 400
210 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1)Absatz eins,Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu
befördern, ausgenommen
Restladung, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als 6 zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern von maximal je 2,00 m3 Inhalt. Diese Großpackmittel (IBC) oder Tankcontainer müssen in sicherer Weise im Bereich der Ladung aufgestellt sein und müssen den Anforderungen an Restetanks gemäß Rn. 321 226 oder 331 226 für die Aufnahme von Restladungen, Ladungsrückständen oder Slops vollständig entsprechen;
maximal 30 Ladungsproben von Gütern, für deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, mit einem maximalen Inhalt von 500 ml pro Flasche. Die Probeflaschen müssen an Bord an einem bestimmten Platz innerhalb des Ladungsbereichs aufbewahrt und so aufgestellt werden, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in den Aufstellungsraum austreten kann. Zerbrechliche Probeflaschen müssen mit geeigneten Polsterstoffen eingebettet werden.
(2) An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen jedoch Behälter
für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle von maximal 2,00 m3 Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind.
(3) An Bord von Bunkerbooten dürfen jedoch Versandstücke mit
gefährlichen Gütern in einer Menge bis 5 000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist. Die Versandstücke müssen in sicherer Weise aufgestellt sein und vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.
210 402 Übernahme von öl- und fetthaltigen
Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von
Schiffsbetriebsstoffen
(1) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und
fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.
(2) Das Anlegen und die Übernahme gemäß Absatz (1) darf nicht
während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.
(3) Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen
darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.
210 407 Lade- und Löschstellen
(1) Tankschiffe dürfen nur an den von der örtlich zuständigen
Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden.
(2) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und
fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen gilt nicht als Laden und Löschen im Sinne des Absatz (1).
210 408
210 409 Umladen
Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen
Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.
210 410 Prüfliste
(1) Mit dem Laden und Löschen darf nicht angefangen
werden, solange nicht eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist, und die Fragen 1 bis 18 der Prüfliste zur Bestätigung mit “x” angekreuzt sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Die Liste muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit ja beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde gestattet.
(2) Die Liste muß dem Muster des Anhangs 2 entsprechen.
(3) Die Liste ist in der Sprache des Schiffsführers und der
des an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen zu drucken.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen in Bilgenentölungsboote und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote.
210 412
210 413 Maßnahmen vor dem Laden
(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche
Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.
(2) Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle
vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.
(3) Vor Beginn des Ladens muß der Grenzwertgeber
für die Auslösung der Überlaufsicherung an die Landanlage angeschlossen werden.
210 414 Handhaben und Stauen der Ladung
Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung
untergebracht sein.
210 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit der Umschlagstelle abzustimmen.
(2) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Bei einem Ausfall der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß das Laden oder das Löschen sofort unterbrochen werden. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Rn. 311 221 (1) e) und (1) f), Rn. 321 221 (1) e) und
(1)Absatz eins,f) oder Rn. 331 221(1) e) und (1) 1) erwähnten Einrichtungen.
Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die
vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.
Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und
akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.
(3)Absatz 3,Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.
(4)Absatz 4,Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß
Rn. 311 225 (3), Rn. 321 225 (3) oder Rn. 331 225 (3) versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.
(5)Absatz 5,Unter den für das Laden oder Löschen benutzten
Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2.
(6)Absatz 6,Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.
(7)Absatz 7,Wenn ein Tankschiff den Anforderungen nach
Rn. 321 222 Abs. 5 lit. d oder Rn. 331 222 Abs. 5 lit. d entspricht, müssen die einzelnen Ladetanks bei der Beförderung abgesperrt und während des Be- und Entladens sowie des Entgasens geöffnet sein.Rn. 321 222 Absatz 5, Litera d, oder Rn. 331 222 Absatz 5, Litera d, entspricht, müssen die einzelnen Ladetanks bei der Beförderung abgesperrt und während des Be- und Entladens sowie des Entgasens geöffnet sein.
(8)Absatz 8,Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260 Abs. 1 lit. a genannte Schutzausrüstung, wenn dies im II. Teil gefordert wird, tragen. Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammel- oder Gasabfuhrleitung an- und abflanschen, eine Probeentnahme, eine Peilung oder den Wechsel der Flammensperre durchführen oder die Ladetanks entspannen, müssen die in Rn. 210 260 Abs. 1 lit. a genannte Schutzausrüstung, wenn diese im II. Teil gefordert wird, tragen.Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260 Absatz eins, Litera a, genannte Schutzausrüstung, wenn dies im römisch zwei. Teil gefordert wird, tragen. Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammel- oder Gasabfuhrleitung an- und abflanschen, eine Probeentnahme, eine Peilung oder den Wechsel der Flammensperre durchführen oder die Ladetanks entspannen, müssen die in Rn. 210 260 Absatz eins, Litera a, genannte Schutzausrüstung, wenn diese im römisch zwei. Teil gefordert wird, tragen.
(9)Absatz 9,Beim Laden oder Löschen von Stoffen, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen oder ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung gefordert wird, dürfen bei einem geschlossenen Schiff die Ladetanks mittels der in Rn. 321 222 Abs. 4 lit. a oder Rn. 331 222 Abs. 4 lit. a genannten Einrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden.Beim Laden oder Löschen von Stoffen, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen oder ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung gefordert wird, dürfen bei einem geschlossenen Schiff die Ladetanks mittels der in Rn. 321 222 Absatz 4, Litera a, oder Rn. 331 222 Absatz 4, Litera a, genannten Einrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden.
(10)Absatz 10,Absatz 9 gilt nicht, wenn die Ladetanks Gase oder
Dämpfe von Stoffen enthalten, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) ein geschlossenes Tankschiff gefordert wird.
(11)Absatz 11,Das Absperrorgan der Anschlussmöglichkeit nach
Rn. 311 211 Abs. 1 lit. g, 321 221 Abs. 1 lit. g oder 331 221 Abs. 1 lit. g darf erst nach gasdichter Verbindung mit der geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung geöffnet werden.Rn. 311 211 Absatz eins, Litera g,, 321 221 Absatz eins, Litera g, oder 331 221 Absatz eins, Litera g, darf erst nach gasdichter Verbindung mit der geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung geöffnet werden.
(12)Absatz 12,Wenn die Gassammelleitung oder Gasabfuhrleitung des Schiffes an die Landanlage angeschlossen wird, muss, bei Stoffen für die nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, die Gasrückführ- oder Gaspendelleitung der Landanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus geschützt wird.
(13)Absatz 13,Die Öffnungen in Schanzkleidern, Fußleisten usw.
dürfen nicht verschlossen werden.
210 417 Verschluß der Fenster und Türen
(1)Absatz eins,Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle
Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
Lüftungsöffnungen einer Überdruckanlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) und
Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze
Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck
aus zugänglichen Räume gelüftet werden.
(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen.
210 418 Inertisierung der Gasräume in Ladetanks
(1) Für Gasräume innerhalb von Ladetanks kann eine Inertisierung oder Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert:
Inertisierung: Der Ladetank, die angeschlossenen Rohrleitungen und andere Räume, sofern es in dieser Anlage für diese Räume vorgeschrieben ist, sind mit Gasen oder Dämpfen gefüllt, die eine Verbrennung verhindern, mit der Ladung nicht reagieren und diesen Zustand erhalten;
Abdeckung: Der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen sind mit einer Flüssigkeit, einem Gas oder einem Dampf gefüllt, wodurch die Ladung von der Luft getrennt wird und dieser Zustand erhalten bleibt.
(2) Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung
vorgeschrieben ist, gilt folgendes:
eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muß an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein;
die Inertgasanlage an Bord des Schiffes muß in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen;
wenn die Ladung abgedeckt wird, muß entsprechend den unter a) und b) für Inertgas vorgeschriebenen Maßnahmen für eine ausreichende Menge gesorgt werden;
Räume über Flüssigkeitsspiegel, die durch eine Gasschicht abgedeckt sind, sind mit Kontrolleinrichtungen auszustatten, damit ständig die richtige Atmosphäre erhalten werden kann;
die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muß so durchgeführt werden, daß die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungs- oder Abdeckungsmittels möglichst gering ist.
(3) Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen an die Inertisierung der Gasräume oder Abdeckung der Ladung in Ladetanks in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) angegeben.
210 419 Inertisierung von Tankschiffen
Ladetanks eines geschlossenen Tankschiffs, die beladen oder leer und ungereinigt sind von Stoffen, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) der Einsatz eines Tankschiffs des Typs C oder geschlossen und Explosionsschutz erforderlich ist, müssen gemäß Rn. 210 418 inertisiert werden. Die Inertisierung hat so zu erfolgen, dass der Sauerstoffgehalt auf unter 8 Vol-% abgesenkt wird. Wenn ein Tankschiff den Anforderungen nach Rn. 321 222 Abs. 5 oder Rn. 331 222 Abs. 5 entspricht, ist Inertisierung nicht erforderlich.Ladetanks eines geschlossenen Tankschiffs, die beladen oder leer und ungereinigt sind von Stoffen, für die nach der Stoffliste (Anhang 4) der Einsatz eines Tankschiffs des Typs C oder geschlossen und Explosionsschutz erforderlich ist, müssen gemäß Rn. 210 418 inertisiert werden. Die Inertisierung hat so zu erfolgen, dass der Sauerstoffgehalt auf unter 8 Vol-% abgesenkt wird. Wenn ein Tankschiff den Anforderungen nach Rn. 321 222 Absatz 5, oder Rn. 331 222 Absatz 5, entspricht, ist Inertisierung nicht erforderlich.
210 420
210 421 Füllen von Ladetanks
(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.
(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt
während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.
(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen
mit einer höheren Dichte, als im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden:
zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%
a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis
b = Dichte des Stoffes
Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch
nicht überschritten werden.
(4) Bei einer eventuellen Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5% darf durch eine technische Einrichtung das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muß automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden.
210 422 Öffnen von Öffnungen
(1) Das Öffnen von Öffnungen der Ladetanks darf nur
erfolgen, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind.
(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen, der Peilöffnungen sowie das Öffnen des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung ist nur zur Kontrolle oder bei Reinigung entladener Ladetanks gestattet. Wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, ist das Öffnen der Ladetankluken oder des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung zu dem Ein- und Ausbau der Flammensperre bei entladenen Ladetanks nur gestattet, wenn die entsprechenden Ladetanks entgast worden sind, wobei die Konzentration an brennbaren Gasen im Ladetank unter 10% der unteren Explosionsgrenze liegen muss.
(3) Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste
(Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet. Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen ist bei Ladetanks, die mit gefährlichen Gütern, für die in der Stoffliste (Anhang 4) eine Bezeichnung mit einem oder zwei blauen Kegeln oder blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nur gestattet nachdem das Laden seit mindestens zehn Minuten unterbrochen ist.
(4) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile
dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.
(5) Die Öffnungsdauer muss auf die Zeit der Kontrolle,
Reinigung, des Wechsels der Flammensperre, der Peilung oder Probeentnahme des jeweiligen Ladetanks beschränkt bleiben.
(6) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 Abs. 4 lit. a oder Rn. 331 222 Abs. 4 lit. a vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.(6) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im römisch drei. Teil, Rn. 321 222 Absatz 4, Litera a, oder Rn. 331 222 Absatz 4, Litera a, vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für
Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
210 423
210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen
Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts
anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde
kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.
210 425 Lade- und Löschleitungen
(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muß mit den
fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.
Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung
müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch
starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden. Dies gilt nicht für biegsame Leitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benützt werden.
(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen
dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.
(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß
möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.
(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste ein geschlossenes Schiff gefordert wird und die Landanlage entsprechend ausgerüstet ist.
210 426-
210 439
210 440 Feuerlöscheinrichtungen
Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich
der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und
Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.
210 451 Feuer und offenes Licht
Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar.
210 442- 210 450
210 451 Elektrische Einrichtungen
(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur
elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des römisch drei. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.
(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.
210 452
210 453 Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht
muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit” entsprechen.
210 454- 210 459
210 460 Besondere Ausrüstung
Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.
210 461-
210 473
210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,
welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),
Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.
210 475 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle
darstellen.
210 476 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des
Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen
Bilgenentölungsboote während der Übernahme von
Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der
Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen
festgemacht werden.
210 477-
210 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
210 500 Bezeichnung
Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere
Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende
Kennziffer.
210 501 Beförderungsart
Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von
230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten. Im Bereich zwischen Strom-km 1 915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.
210 502
210 503 Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß
elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
210 504 Stilliegen
(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht
in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
(2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig
ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, stilliegen.
(3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde
besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 1 gilt;
100 m von Kunstbauten und Tanklagern und
300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 2 gilt.
Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.
(4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
210 505- 210 507
210 508 Meldungen
(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:
Nationalität und amtliches Kennzeichen,
Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),
bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,
Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
Kennziffer gemäß Rn. 10 500,
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen(2) Die Angaben gemäß Ziffer eins, können auch von anderen Personen
mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:
Nationalität und amtliches Kennzeichen.
(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit(4) Die Meldung gemäß Ziffer 3, kann über Funk, fernmündlich, mit
Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten(5) Änderungen der Meldung gemäß Ziffer eins, sind dem nächsten
erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999
II. TEILrömisch zwei. TEIL
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werdenGüter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des römisch eins. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2
Gase
221 000- 221 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
221 100- 221 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
221 200- 221 220
221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf
dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.
Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
221 222- 221 259
221 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
221 261- 221 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
221 300
221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
221 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
221 303- 221 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
221 400- 221 413
221 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht
gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
221 415- 221 417
221 418 Inertisierung der Gasräume in Ladetanks
Aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen muss
vor dem Beladen, wenn nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz gefordert wird, gegebenenfalls vorhandene Luft durch Inertgas ausreichend entfernt und anschließend ferngehalten werden.
221 419- 221 424
221 425 Lade- und Löschleitungen
Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff
nachgedrückt worden sind.
221 426- 221 427
221 428 Berieselungsanlage
Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert
wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2
betriebsbereit sein.
221 429-
221 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
221 500-
230 999
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
231 000-
231 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
231 100-
231 199
ABSCHNITT 2
231 200- Anforderungen an die Schiffe
231 221
231 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
231 223- 231 259
231 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
231 261- 231 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
231 300
231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schilf befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
231 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
231 303- 231 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
231 400- 231 427
231 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste
(Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
231 429- 231 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
231 500- 240 999
Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe
241 000 Allgemein
Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von
Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.
241 001- 241 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
241 100- 241 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
241 200- 241 210
241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks
Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren
Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.
Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung
70 ºC nicht überschreiten.
241 212 Lüftung
(1)Absatz eins,Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen
mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.
(2)Absatz 2,Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.
(3)Absatz 3,Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,
daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.daß eine Ablagerung von den zu beförderenden Anmerkung, richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.
(4)Absatz 4,Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.
241 213-
241 220
241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen
und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.
241 222 Öffnungen der Ladetanks
(1)Absatz eins,Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung
von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.
(2)Absatz 2,Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.
Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem
Überdruck im Ladetank öffnen.
241 223-
241 224
241 225 Pumpen und Leitungen
Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert
werden. Sie müssen beheizt werden können.
241 226-
241 241
241 242 Ladungsheizungsanlage
Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von
Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.
Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden
können.
241 243- 241 259
241 260 Besondere Ausrüstung
(1)Absatz eins,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2)Absatz 2,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3)Absatz 3,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4)Absatz 4,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5)Absatz 5,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
(6)Absatz 6,Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß
jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.
241 261- 241 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
241 300
241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1)Absatz eins,Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine
zusätzliche Person.
241 302 Pumpenräume unter Deck
Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
241 303- 241 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
241 400- 241 411
241 412 Lüftung
(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.
(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.
Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von
Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.
(3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in
geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt Anmerkung, richtig: festgestellt) werden.
(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht
Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten Anmerkung, richtig: festgehalten) werden.
241 413- 241 441
241 442 Ladungsheizungsanlage
Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige
Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten
werden.
241 443- 241 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
241 500- 260 999
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
261 000- 261 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
261 100- 261 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
261 200- 261 221
261 222 Öffnungen der Ladetanks
Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
261 223- 261 259
261 260 Besondere Ausrüstung
(1)Absatz eins,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2)Absatz 2,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3)Absatz 3,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4)Absatz 4,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5)Absatz 5,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
261 261- 261 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
261 300
261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,
Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1)Absatz eins,Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,
Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
261 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
261 303- 261 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
261 400- 261 413
261 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
261 415- 261 427
261 428 Berieselungsanlage
(1)Absatz eins,Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2)Absatz 2,Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3)Absatz 3,Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
261 429- 261 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
261 500- 280 999
Klasse 8
Ätzende Stoffe
281 000- 281 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
281 100- 281 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
281 200- 281 221
281 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
281 223- 281 259
281 260 Besondere Ausrüstung
(1)Absatz eins,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2)Absatz 2,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3)Absatz 3,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4)Absatz 4,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5)Absatz 5,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
281 261- 281 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
281 300
281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1)Absatz eins,Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
281 302 Pumpenräume unter Deck
(1)Absatz eins,Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
281 303- 281 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
281 400- 281 427
281 428 Berieselungsanlage
(1)Absatz eins,Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2)Absatz 2,Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3)Absatz 3,Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
281 429- 281 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
281 500- 290 999
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
291 000- 291 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
291 100- 291 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
291 200- 291 221
291 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
291 223- 291 259
291 260 Besondere Ausrüstung
(1)Absatz eins,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2)Absatz 2,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3)Absatz 3,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4)Absatz 4,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5)Absatz 5,Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
291 261- 291 299
ABSCHNITT 3
291 300 Allgemeine Betriebsvorschriften
291 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1)Absatz eins,Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
291 302 Pumpenräume unter Deck
(1)Absatz eins,Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
291 303- 291 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
291 400- 291 427
291 428 Berieselungsanlage
(1)Absatz eins,Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2)Absatz 2,Wenn bei Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3)Absatz 3,Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
291 429- 291 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
291 500- 310 999