Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2002,
Text
Bescheinigung über Nachsichten und nach den Übergangsvorschriften zulässige Abweichungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 109 Abs. 10 des Schiffahrtsgesetzes von einzelnen Bestimmungen der Bauvorschriften der Anlagen B.1 oder B.2 eine Nachsicht erteilt, ist der Bescheid an Bord mitzuführen.Wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gemäß Paragraph 109, Absatz 10, des Schiffahrtsgesetzes von einzelnen Bestimmungen der Bauvorschriften der Anlagen B.1 oder B.2 eine Nachsicht erteilt, ist der Bescheid an Bord mitzuführen.
(2)Absatz 2,Nachsichten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, sowie die Anwendung von Übergangsvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 müssen im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.Nachsichten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, sowie die Anwendung von Übergangsvorschriften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, müssen im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR12158037
Alte Dokumentnummer
N9199749846L