Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der bereits mit Verordnung BGBl. Nr. 7/1984 bestimmte Straßenverlauf der B 78 Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering wie folgt geändert:Der bereits mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984, bestimmte Straßenverlauf der B 78 Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering wie folgt geändert:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 16,90 und bindet bei km 17,50 in den mit Verordnung BGBl. Nr. 7/1984 bestimmten Straßenverlauf des Abschnittes „Umfahrung Obdach“ der B 78 Obdacher Straße ein.Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 16,90 und bindet bei km 17,50 in den mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984, bestimmten Straßenverlauf des Abschnittes „Umfahrung Obdach“ der B 78 Obdacher Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Obdach und Amering aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-78-14 im Maßstab 1:2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Dezember 1983, BGBl. Nr. 7/1984, von km 17,29 bis km 17,50 abgeändert.Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Dezember 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984,, von km 17,29 bis km 17,50 abgeändert.