Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Numerierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. In dieser Verordnung werden der Numerierungsplan für das öffentliche Telekommunikationsnetz, in dem die Numerierung gemäß der ITU-T Empfehlung E. 164 erfolgt, sowie die Bedingungen zur Erlangung von Nutzungsrechten und die bei der Zuteilung zu beachtenden Kriterien festgesetzt. Die Verordnung bezieht sich auch auf Dienste und Netze, die zu speziellen Zwecken betrieben werden, soweit die Verordnung darauf Bezug nimmt. Paragraph eins, In dieser Verordnung werden der Numerierungsplan für das öffentliche Telekommunikationsnetz, in dem die Numerierung gemäß der ITU-T Empfehlung E. 164 erfolgt, sowie die Bedingungen zur Erlangung von Nutzungsrechten und die bei der Zuteilung zu beachtenden Kriterien festgesetzt. Die Verordnung bezieht sich auch auf Dienste und Netze, die zu speziellen Zwecken betrieben werden, soweit die Verordnung darauf Bezug nimmt.
Dokumentnummer
NOR12158059
Alte Dokumentnummer
N9199750131L