Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Numerierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Text
4. Abschnitt
Tarifierung
§ 12. (1) Dem vom Teilnehmer für die Abwicklung der jeweiligen Verbindung ausgewählten Betreiber obliegt die Abrechnung des gesamten Gespräches. Die Abrechnung darf ausschließlich auf Grund von vor Inanspruchnahme des Dienstes veröffentlichten Entgelten vorgenommen werden und ist in einer für den Teilnehmer nachvollziehbaren Form darzustellen.Paragraph 12, (1) Dem vom Teilnehmer für die Abwicklung der jeweiligen Verbindung ausgewählten Betreiber obliegt die Abrechnung des gesamten Gespräches. Die Abrechnung darf ausschließlich auf Grund von vor Inanspruchnahme des Dienstes veröffentlichten Entgelten vorgenommen werden und ist in einer für den Teilnehmer nachvollziehbaren Form darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Kosten für den Zugang zum Zusammenschaltungspunkt dürfen dem Teilnehmer weder bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreiberauswahl noch bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl gesondert in Rechnung gestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12158070
Alte Dokumentnummer
N9199750142L