Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Numerierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Text
7. Abschnitt
Anlagen, Inkrafttreten
Anlagen
§ 17. (1) Die Anlagen können auch Verhaltensvorschriften für die Nutzung und Kriterien für die Zuteilung von Adressierungselementen enthalten. Diese sind bei Nutzung und Zuteilung zu befolgen.Paragraph 17, (1) Die Anlagen können auch Verhaltensvorschriften für die Nutzung und Kriterien für die Zuteilung von Adressierungselementen enthalten. Diese sind bei Nutzung und Zuteilung zu befolgen.
(2)Absatz 2,Die Anlagen liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei der Telekom Control GmbH sowie bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Dokumentnummer
NOR12158075
Alte Dokumentnummer
N9199750147L