Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Numerierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der BegriffParagraph 2, (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„Landeskennzahl'' (Country Code) jene Ziffernfolge, die von der International Telecommunication Union (ITU) Österreich als eindeutiges Ziel im internationalen öffentlichen Telefonverkehr zugewiesen wurde;
„nationale Rufnummer'' (National Significant Number) jene Ziffernfolge, die im internationalen Verkehr der Landeskennzahl folgt und mittels derer ein eindeutiges Ziel innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;
„Teilnehmernummer'' (Subscriber Number) jene Ziffernfolge, die einem Teilnehmer innerhalb einer Region oder eines anderen Bereiches zugeordnet ist;
„Rufnummernbereich'' die Gesamtanzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten Bereiches, der durch eine Regional- oder eine Bereichskennzahl beschrieben ist;
„Bereichskennzahl'' (National Destination Code) jene Ziffernfolge, mittels derer ein öffentliches mobiles Netz, ein Dienstebereich oder ein privates Netz angewählt wird;
„Regionalkennzahl'' (Area Code) jene Ziffernfolge, mittels derer eine geographische Region innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;
„internationale Rufnummer'' eine Ziffernfolge, mittels derer ein Ziel im Bundesgebiet von internationaler Seite erreicht wird.
Schlagworte
Regionalkennzahl
Dokumentnummer
NOR12158060
Alte Dokumentnummer
N9199750132L