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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. III Nr. 4/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1997 BGBl. III Nr. 4/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1997,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. III Nr. 4/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

  1. Ziffer eins
    Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012732

Dokumentnummer

NOR12158086

Alte Dokumentnummer

N9199760675J