Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 4/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
Besteuerung
Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
Das Kapital in Form der auf den vereinbarten Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12158088
Alte Dokumentnummer
N9199760677J