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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. III Nr. 4/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1997 BGBl. III Nr. 4/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1997,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. III Nr. 4/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Besteuerung

  1. Ziffer eins
    Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
  2. Ziffer 2
    Das Kapital in Form der auf den vereinbarten Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
  3. Ziffer 3
    Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012732

Dokumentnummer

NOR12158088

Alte Dokumentnummer

N9199760677J