Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von Sulfurylfluorid in amerikanischen Stahlflaschen (DOT)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Rn. 2200, 2201 der Anlage A des ADR darf Sulfurylfluorid (SO2F2), verflüssigt, Klasse 2, Ziffer 3 at) (ab 1. Jänner 1997 Klasse 2 Ziffer 2T) in Druckgasbehältern aus Stahl unter den nachfolgenden Bedingungen befördert werden:
Der Fassungsraum der Druckgasbehälter wird auf maximal 56,7 Liter begrenzt.
Die Druckgasbehälter müssen der DOT-Spezifikation Nr. 4 BA 480 entsprechen.
Der Prüfdruck der Druckgasbehälter muß mindestens 6,62 Mpal (66,2 bar) betragen.
Der Füllfaktor darf 1,10 kg/l nicht überschreiten.
Die Druckgasbehälter sind erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre nach Rn. 2216 Absatz 3 der Anlage A des ADR zu prüfen. Dabei ist eine sorgfältige innere Untersuchung vorzunehmen.
Die Druckgasbehälter müssen immer trocken und frei sein von Stoffen, die mit 2191 Sulfurylfluorid gefährlich reagieren können. Als gefährliche Reaktionen gelten physikalische und chemische Veränderungen mit der Entwicklung beträchtlicher Wärme oder der Bildung von ätzenden oder instabilen Stoffen.
Die Ventile müssen mit Verschlußmuttern aus Metall ausgerüstet sein, die immer gasdicht schließen und unverlierbar mit dem Ventil verbunden sind. Die Verschlußmuttern müssen mit einer Dichtscheibe versehen sein, deren Material gegen 2191 Sulfurylfluorid beständig ist.
2191 Sulfurylfluorid darf nur in trockenem Zustand und frei von Hydrolyseprodukten in den trockenen Behälter eingefüllt werden.
Die sonstigen für verflüssigte Gase der Klasse 2 Ziffer 3 at) (ab Jänner 1997 Klasse 2 Ziffer 2T) geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR (M47).“
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, den 10. Juli 1996
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Dokumentnummer
NOR12158103
Alte Dokumentnummer
N9199760740J