Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekanntgabe der Errichter und Betreiber von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bekanntgabe der Betreiber von an Antennenanlagen angeschlossenen Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen gemäß § 6a der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen hat erstmals mit Stichtag 1. Juli 1997 zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat Namen und Anschrift der Betreiber der Empfangsanlagen zu umfassen. Die Bekanntgabe der Betreiber von an Antennenanlagen angeschlossenen Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen gemäß Paragraph 6 a, der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen hat erstmals mit Stichtag 1. Juli 1997 zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat Namen und Anschrift der Betreiber der Empfangsanlagen zu umfassen.
Schlagworte
Rundfunk-Empfangsanlage
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR12158130
Alte Dokumentnummer
N9199761097J