Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Anschlußstelle Vils der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Vils wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 1,12 und km 1,63 der B 314 Fernpaß Straße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 396 Weißhausstraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
NOR12158133
Alte Dokumentnummer
N9199761130J