Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Bereich der Gemeinde Flirsch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Zuge der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Flirsch wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 14,4 des mit BGBl. Nr. 658/1995 verordneten Abschnittes „Pians-Flirsch“ der S 16 Arlberg Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der L 68 Stanzertalstraße her.Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 14,4 des mit Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1995, verordneten Abschnittes „Pians-Flirsch“ der S 16 Arlberg Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der L 68 Stanzertalstraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flirsch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Staßenabschnitt (Anm.: richtig: Straßenabschnitt) Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Staßenabschnitt Anmerkung, richtig: Straßenabschnitt) Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026
Dokumentnummer
NOR12158156
Alte Dokumentnummer
N9199761333J