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§ 11 BauPG

Fassungen
01.06.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.06.199731.12.2018 BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. I Nr. 55/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BauPG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Konformitätszertifikat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung des Bauprodukts,
    4. Ziffer 4
      kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder kundgemachte europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
    5. Ziffer 5
      besondere Verwendungshinweise,
    6. Ziffer 6
      Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats und
    7. Ziffer 7
      Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.
  2. Absatz 2,Einzelheiten des Inhalts des Konformitätszertifikates können durch Verordnung festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158189

Alte Dokumentnummer

N9199762355J