Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
CE-Kennzeichnung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das nachstehend abgebildete CE-Zeichen:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile des CE-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen:Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile des CE-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 9, im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen:
Name des Herstellers oder seines Vertreters,
Angaben zu den Produktionsmerkmalen nach den europäischen technischen Spezifikationen,
die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle und
gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.
(2)Absatz 2,Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Absatz eins, trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von Paragraph 5, brauchbar ist und daß die Konformität nach Paragraph 9, nachgewiesen worden ist.
(3)Absatz 3,Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
wenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (§ 13 Abs. 1) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,wenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (Paragraph 13, Absatz eins,) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,
wenn die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden oderwenn die Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden oder
wenn die Verwendung nur für den Einzelfall vorgesehen ist.
Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Abs. 1 nicht führen.Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Absatz eins, nicht führen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR12158190
Alte Dokumentnummer
N9199762356J