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§ 13 BauPG

Fassungen
01.06.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.06.199731.12.2018 BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. I Nr. 55/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BauPG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Sonderverfahren

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wenn für bestimmte Bauprodukte keine technischen Spezifikationen nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz 4, vorliegen, sind für die Beurteilung der Brauchbarkeit österreichische Vorschriften, Normen, Zulassungen oder andere normative Dokumente heranzuziehen. Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht führen.
  2. Absatz 2,Im Einzelfall hat die jeweils sachlich zuständige Behörde gemäß Paragraph 7, auf Antrag des Herstellers oder, wenn dieser seinen Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR hat, seines Vertreters, der dieses Erfordernis erfüllt, zu prüfen, ob die im Herstellungsland durchgeführten Prüfungen und Überwachungen durch die dafür bestimmte Stelle für ordnungsgemäß befunden worden sind und ob sie mit den geltenden österreichischen Vorschriften konform oder gleichwertig anzusehen sind. Zutreffendenfalls ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Behörde hat dabei mit den ausländischen Stellen Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen einzuholen bzw. zu geben.
  3. Absatz 3,Stellt die Behörde fest, daß eine Stelle nach Absatz 2, die Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat der EU oder der sonstigen Vertragspartei des EWR mit, der die Stelle bekanntgegeben hat; diese teilt innerhalb einer angemessenen Frist die getroffenen Maßnahmen mit. Hält die Behörde die getroffenen Maßnahmen nicht für ausreichend, so kann sie das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Bauproduktes verbieten oder von der Einhaltung besonderer Bedingungen abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158191

Alte Dokumentnummer

N9199762357J