Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Sonderverfahren
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn für bestimmte Bauprodukte keine technischen Spezifikationen nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 vorliegen, sind für die Beurteilung der Brauchbarkeit österreichische Vorschriften, Normen, Zulassungen oder andere normative Dokumente heranzuziehen. Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 nicht führen.Wenn für bestimmte Bauprodukte keine technischen Spezifikationen nach Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz 4, vorliegen, sind für die Beurteilung der Brauchbarkeit österreichische Vorschriften, Normen, Zulassungen oder andere normative Dokumente heranzuziehen. Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht führen.
(2)Absatz 2,Im Einzelfall hat die jeweils sachlich zuständige Behörde gemäß § 7 auf Antrag des Herstellers oder, wenn dieser seinen Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR hat, seines Vertreters, der dieses Erfordernis erfüllt, zu prüfen, ob die im Herstellungsland durchgeführten Prüfungen und Überwachungen durch die dafür bestimmte Stelle für ordnungsgemäß befunden worden sind und ob sie mit den geltenden österreichischen Vorschriften konform oder gleichwertig anzusehen sind. Zutreffendenfalls ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Behörde hat dabei mit den ausländischen Stellen Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen einzuholen bzw. zu geben.Im Einzelfall hat die jeweils sachlich zuständige Behörde gemäß Paragraph 7, auf Antrag des Herstellers oder, wenn dieser seinen Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR hat, seines Vertreters, der dieses Erfordernis erfüllt, zu prüfen, ob die im Herstellungsland durchgeführten Prüfungen und Überwachungen durch die dafür bestimmte Stelle für ordnungsgemäß befunden worden sind und ob sie mit den geltenden österreichischen Vorschriften konform oder gleichwertig anzusehen sind. Zutreffendenfalls ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Behörde hat dabei mit den ausländischen Stellen Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen einzuholen bzw. zu geben.
(3)Absatz 3,Stellt die Behörde fest, daß eine Stelle nach Abs. 2 die Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat der EU oder der sonstigen Vertragspartei des EWR mit, der die Stelle bekanntgegeben hat; diese teilt innerhalb einer angemessenen Frist die getroffenen Maßnahmen mit. Hält die Behörde die getroffenen Maßnahmen nicht für ausreichend, so kann sie das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Bauproduktes verbieten oder von der Einhaltung besonderer Bedingungen abhängig machen.Stellt die Behörde fest, daß eine Stelle nach Absatz 2, die Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat der EU oder der sonstigen Vertragspartei des EWR mit, der die Stelle bekanntgegeben hat; diese teilt innerhalb einer angemessenen Frist die getroffenen Maßnahmen mit. Hält die Behörde die getroffenen Maßnahmen nicht für ausreichend, so kann sie das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Bauproduktes verbieten oder von der Einhaltung besonderer Bedingungen abhängig machen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR12158191
Alte Dokumentnummer
N9199762357J