Rechtstracker.at

§ 14 BauPG

Fassungen
01.06.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.06.199731.12.2018 BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. I Nr. 55/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BauPG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Schutzklausel;

Betretungsrecht

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 6, vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz eins, vorgeschrieben sind, hat die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu untersagen und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten oder beseitigen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit dem CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, verwechselt werden kann.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann auch das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen oder einschränken, die den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, nicht entsprechen, da diese Bauprodukte
    1. Ziffer eins
      den technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht entsprechen,
    2. Ziffer 2
      eine mangelhafte Anwendung dieser technischen Spezifikationen vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      der Mangel in den technischen Spezifikationen selbst besteht.
    In diesem Fall unterrichtet die Behörde im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragsparteien des EWR von den getroffenen Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz eins und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind die genannten Personen befugt, die bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.

Schlagworte

Geschäftsraum, Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158192

Alte Dokumentnummer

N9199762358J