(1)Absatz eins,Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 vorgeschrieben sind, hat die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu untersagen und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten oder beseitigen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 6, vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz eins, vorgeschrieben sind, hat die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu untersagen und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten oder beseitigen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit dem CE-Zeichen nach Paragraph 12, Absatz eins, verwechselt werden kann.