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§ 3 BauPG

Fassungen
01.06.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.199731.12.2018 BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. I Nr. 55/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BauPG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des Paragraph 13, für Bauprodukte, für die
    1. Ziffer eins
      harmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung kundgemacht wurden, oder
    2. Ziffer 2
      Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden und deren Fundstellen durch Verordnungen kundgemacht wurden oder
    3. Ziffer 3
      europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, im Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR erteilt wurden oder
    4. Ziffer 4
      die wesentlichen Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz eins, nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.
    In den Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.
  2. Absatz 2,Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Absatz eins, nicht erfüllen, gelten die Paragraphen 14 bis 16,
  3. Absatz 3,Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3,, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.
  4. Absatz 4,Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz eins, nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158181

Alte Dokumentnummer

N9199762347J