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§ 5 BauPG

Fassungen
01.06.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.199731.12.2018 BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. I Nr. 55/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BauPG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Brauchbarkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
  2. Absatz 2,Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
  3. Absatz 3,Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach Paragraph 6, nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nachgewiesen werden.
  4. Absatz 4,Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß Paragraph 6, nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinien nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, nachgewiesen werden.
  5. Absatz 5,Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, entweder in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 6 oder in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach Paragraph 10, Absatz 4, durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158183

Alte Dokumentnummer

N9199762349J