Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.05.1997 bis 21.11.2011 — BGBl. II Nr. 122/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.05.199721.11.2011 BGBl. II Nr. 122/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.05.1997BGBl. II Nr. 122/1997

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) abgebildet.
  2. Absatz 2,Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz eins, hat der Hersteller ein Typenschild gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012766

Dokumentnummer

NOR12158200

Alte Dokumentnummer

N9199762378J