Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Kennzeichnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildet.Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem Bundeswappen und einer zwölfstelligen Ziffern-Buchstabenkombination. Diese wird von der benannten Stelle oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesen. Ein Muster dieser Kennzeichnung ist im Anhang römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) abgebildet.
(2)Absatz 2,Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang II (Anm.: Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.Das Anbringen von Zeichen, die mit der in Anhang römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) abgebildeten Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abs. 1 hat der Hersteller ein Typenschild gemäß § 14 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz eins, hat der Hersteller ein Typenschild gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fernmeldegesetz 1993 am Endgerät anzubringen. Die Kennzeichnung kann in das Typenschild integriert sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158200
Alte Dokumentnummer
N9199762378J