Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.05.1997 bis 21.11.2011 — BGBl. II Nr. 122/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.05.199721.11.2011 BGBl. II Nr. 122/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.05.1997BGBl. II Nr. 122/1997

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Widerruf

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Absatz eins, an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.
  2. Absatz 2,Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
  3. Absatz 3,Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.
  4. Absatz 4,Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012766

Dokumentnummer

NOR12158201

Alte Dokumentnummer

N9199762379J