Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Widerruf
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Absatz eins, an einem Endgerät angebracht wurde, das die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Hersteller die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung zu entziehen.
(2)Absatz 2,Der Widerruf ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in geeigneter Form, jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(3)Absatz 3,Mit dem Widerruf erlischt die Berechtigung Endgeräte dieser Type herzustellen, zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen. Im Handel befindliche Endgeräte sind vom Hersteller unverzüglich nach Widerruf der Berechtigung einzuziehen.
(4)Absatz 4,Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3, nicht nach, so ist die Fernmeldebehörde berechtigt, die im Handel befindlichen Endgeräte auf Kosten des Herstellers einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158201
Alte Dokumentnummer
N9199762379J