Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Meldepflichten und Überwachung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die benannte Stelle hat jeweils dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu melden, welchen Herstellern die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung erteilt und welche Berechtigungen abgeändert oder widerrufen wurden.
(2)Absatz 2,Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang III abzugeben.Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang römisch drei abzugeben.
(3)Absatz 3,Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158202
Alte Dokumentnummer
N9199762380J