Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.05.1997 bis 21.11.2011 — BGBl. II Nr. 122/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 710.05.199721.11.2011 BGBl. II Nr. 122/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.05.1997BGBl. II Nr. 122/1997

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Meldepflichten und Überwachung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die benannte Stelle hat jeweils dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu melden, welchen Herstellern die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung erteilt und welche Berechtigungen abgeändert oder widerrufen wurden.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang römisch drei abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012766

Dokumentnummer

NOR12158202

Alte Dokumentnummer

N9199762380J