Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
16.04.1997 bis 30.06.2001 — BGBl. III Nr. 80/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 116.04.199730.06.2001 BGBl. III Nr. 80/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von 2,6-Diamino-3,5-dinitropyridin (DADNP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.04.1997BGBl. III Nr. 80/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 der Anlage A des ADR, Bemerkung 1 unter C, darf 2,6-Diamino-3,5-dinitropyridin, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser als Stoff der Klasse 4.1, Ziff. 21a) des ADR befördert werden.
  2. Absatz 2,Die besonderen Verpackungsvorschriften nach Rn. 2404 (1) sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Da der Verbindung DADNP noch keine Kennzeichnungsnummer zugeordnet worden ist, darf sie abweichend von den Rn. 2412 (1), Kennzeichnung des Versandstückes, und 2414 (1), Vermerke im Beförderungspapier, befördert werden.
  4. Absatz 4,Alle übrigen relevanten Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
  5. Absatz 5,Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen im ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.

  1. Absatz 6,Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
  2. Absatz 7,Die Route für Beförderungen zwischen Schweden und den Niederlanden erfolgt über Helsingborg-Helsingör-Rödby-Puttgarden.
  3. Absatz 8,Diese Vereinbarung tritt ab dem Datum der ersten Unterschrift durch eine Vertragspartei in Kraft. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Bonn, den 13. März 1997

Gesetzesnummer

10012768

Dokumentnummer

NOR12158207

Alte Dokumentnummer

N9199762496J