Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von 2,6-Diamino-3,5-dinitropyridin (DADNP)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 80/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 der Anlage A des ADR, Bemerkung 1 unter C, darf 2,6-Diamino-3,5-dinitropyridin, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser als Stoff der Klasse 4.1, Ziff. 21a) des ADR befördert werden.
(2)Absatz 2,Die besonderen Verpackungsvorschriften nach Rn. 2404 (1) sind einzuhalten.
(3)Absatz 3,Da der Verbindung DADNP noch keine Kennzeichnungsnummer zugeordnet worden ist, darf sie abweichend von den Rn. 2412 (1), Kennzeichnung des Versandstückes, und 2414 (1), Vermerke im Beförderungspapier, befördert werden.
(4)Absatz 4,Alle übrigen relevanten Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
(5)Absatz 5,Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen im ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.
(6)Absatz 6,Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
(7)Absatz 7,Die Route für Beförderungen zwischen Schweden und den Niederlanden erfolgt über Helsingborg-Helsingör-Rödby-Puttgarden.
(8)Absatz 8,Diese Vereinbarung tritt ab dem Datum der ersten Unterschrift durch eine Vertragspartei in Kraft. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, den 13. März 1997
Dokumentnummer
NOR12158207
Alte Dokumentnummer
N9199762496J