Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 11Anlage 11
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang XIAnhang römisch elf
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär
gemäß § 80 vergeben werdengemäß Paragraph 80, vergeben werden
Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer), allgemeine Merkmale des Bauwerkes.
Allfällige Frist für die Ausführung.
Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.
Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote einzureichen sind.
Sprache, in der die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote abzufassen sind.
(Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159783
Alte Dokumentnummer
N9199959266L