Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 16Anlage 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang XVIAnhang römisch sechzehn
Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems
gemäß § 94 Abs. 9gemäß Paragraph 94, Absatz 9
Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
Zweck und Beschreibung des Prüfsystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten - oder ihrer jeweiligen Kategorien -, die im Rahmen dieses Systems zu beziehen, zu erbringen bzw. zu erstellen sind).
Die Bedingungen, die Unternehmer auf Grund des Systems und der Methoden, mit deren Hilfe die einzelnen Bedingungen überprüft werden, im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen. Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfungsverfahren umfangreich und beruht sie auf Unterlagen, die für die interessierten Unternehmer zur Verfügung stehen, so reichen eine Zusammenfassung der wesentlichen Bedingungen und Verfahren sowie ein Hinweis auf diese Unterlagen.
Gültigkeitsdauer des Prüfsystems und formale Vorschriften für ihre Verlängerung.
Hinweis darauf, daß die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird.
Schlagworte
Telefonnummer, Telexnummer
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159788
Alte Dokumentnummer
N9199959271L