Rechtstracker.at

Anl. 16 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1601.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Anl. 1628.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch sechzehn

Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems

gemäß Paragraph 94, Absatz 9

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
  2. Ziffer 2
    Zweck und Beschreibung des Prüfsystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten - oder ihrer jeweiligen Kategorien -, die im Rahmen dieses Systems zu beziehen, zu erbringen bzw. zu erstellen sind).
  3. Ziffer 3
    Die Bedingungen, die Unternehmer auf Grund des Systems und der Methoden, mit deren Hilfe die einzelnen Bedingungen überprüft werden, im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen. Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfungsverfahren umfangreich und beruht sie auf Unterlagen, die für die interessierten Unternehmer zur Verfügung stehen, so reichen eine Zusammenfassung der wesentlichen Bedingungen und Verfahren sowie ein Hinweis auf diese Unterlagen.
  4. Ziffer 4
    Gültigkeitsdauer des Prüfsystems und formale Vorschriften für ihre Verlängerung.
  5. Ziffer 5
    Hinweis darauf, daß die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird.
  6. Ziffer 6
    Sonstige Angaben.

Schlagworte





Telefonnummer, Telexnummer

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159788

Alte Dokumentnummer

N9199959271L