Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 18Anlage 18
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang XVIIIAnhang römisch achtzehn
Angaben über vergebene Aufträge gemäß § 86Angaben über vergebene Aufträge gemäß Paragraph 86
(Diese Angaben sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt)
Name und Anschrift des Auftraggebers.
Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).
Angabe darüber, ob und wo (zB Zeitungen, Fachzeitschrift/en) auf den zu vergebenden Auftrag hingewiesen wurde. Wie wurde anderenfalls zum Wettbewerb aufgerufen?
Anzahl der eingegangenen Angebote.
Tag der Auftragserteilung.
Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
Wert des vergebenen Auftrages.
Voraussichtliche Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.
Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte (nur bei mehr als 10 vH des gesamten Auftragswertes).
Ursprungsland der Ware oder Dienstleistung.
Bei Auftragsvergabe nach dem Bestbieterprinzip: Angabe der Hauptvergabekriterien.
Angabe, ob der Auftrag an einen Bieter vergeben wurde, der ein von den ursprünglichen Spezifikationen des Auftraggebers abweichendes Angebot vorlegte.
Schlagworte
Bauauftrag, Lieferauftrag, Lieferfrist
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158356
Alte Dokumentnummer
N9199762663J