Rechtstracker.at

Anl. 18 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1828.05.199731.08.2002 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 18

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch achtzehn

Angaben über vergebene Aufträge gemäß Paragraph 86

(Diese Angaben sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt)

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Auftraggebers.
  2. Ziffer 2
    Art des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
  3. Ziffer 3
    Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).
  4. Ziffer 4
    Angabe darüber, ob und wo (zB Zeitungen, Fachzeitschrift/en) auf den zu vergebenden Auftrag hingewiesen wurde. Wie wurde anderenfalls zum Wettbewerb aufgerufen?
  5. Ziffer 5
    Anzahl der eingegangenen Angebote.
  6. Ziffer 6
    Tag der Auftragserteilung.
  7. Ziffer 7
    Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
  8. Ziffer 8
    Wert des vergebenen Auftrages.
  9. Ziffer 9
    Voraussichtliche Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrages.
  10. Ziffer 10
    Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte (nur bei mehr als 10 vH des gesamten Auftragswertes).
  11. Ziffer 11
    Ursprungsland der Ware oder Dienstleistung.
  12. Ziffer 12
    Bei Auftragsvergabe nach dem Bestbieterprinzip: Angabe der Hauptvergabekriterien.
  13. Ziffer 13
    Angabe, ob der Auftrag an einen Bieter vergeben wurde, der ein von den ursprünglichen Spezifikationen des Auftraggebers abweichendes Angebot vorlegte.

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag, Lieferfrist

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158356

Alte Dokumentnummer

N9199762663J