Rechtstracker.at

§ 103 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10328.05.199731.08.2002 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Von einer Entscheidungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß Paragraph 99, Absatz 5, vorgeschlagen hat.
  2. Absatz 2,Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Von einer Gutachtenstätigkeit gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits in einem Schlichtungssenat tätig waren oder an der Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 4, mitgewirkt haben.
  4. Absatz 4,Von einer Schlichtungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits an der Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 4, mitgewirkt haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158311

Alte Dokumentnummer

N9199762618J