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§ 105 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10528.05.199731.08.2002 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Beschlußfassung und Geschäftsordnung

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig. Folgende Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit der nach den Bestimmungen der jeweiligen Geschäftsordnung erforderlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung;
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung gemäß Paragraph 100, Ziffer 4 und 6;
    4. Ziffer 4
      die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;
    5. Ziffer 5
      die personelle Zusammensetzung der Senate im Rahmen der Geschäftsverteilung.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.
  3. Absatz 3,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Bildung der Senate, die Verteilung der Geschäfte auf die Senate durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung sowie die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158313

Alte Dokumentnummer

N9199762620J